Banken & Erbnachweise
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte mit Urteil vom 05. April 2016 (IX ZR 440/15) seine Rechtsprechung, dass die Vorlage eines eröffneten Testaments gegenüber der Bank ausreicht, um seine Erbberechtigung nachzuweisen. Eine Bank ist nicht berechtigt grundsätzlich die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, soweit das eröffnete (eigenhändige) Testament die Erbfolge eindeutig nachweist.
Mit dieser Entscheidung hat der BGH seine diesbezügliche Rechtsprechung allerdings auch wieder etwas eingeschränkt, indem eine Unterscheidung zwischen eigenhändigen (privatschriftlichen) und notariellen Testamenten vorgenommen wird.
Nach Auffassung des BGH wird einem eröffneten notariellen Testament eine widerlegbare Vermutzung zum Nachweis der Erbfolge beigemessen. Das beruht darauf, dass das notarielle Testament aufgrund einer rechtskundigen Beratung erfolgt sei.
Dem gegenüber kann ein von den Erblassern eigenhändig verfasstes Testament eine solche Vermutungswirkung zum Nachweis der Erbfolge nicht grundsätzlich beigelegt werden. Als Argumentation wird angeführt, dass eigenhändige Testamente häufig Gefahren von Rechtsunkenntnis, unklarer Formulierungen oder Fälschungen ausgesetzt sind und damit gerade keinen eindeutigen Nachweis der Erbfolge gewähren. Damit sind die Banken berechtigt, bei konkreten und begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der durch das eigenhändige Testament belegten Erbfolge die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen.
Erbfälle im Zusammenhang mit Banken bleiben weiterhin spannend, sei es weil Banken gänzlich auf Erbnachweise verzichten und dann “in Ohnmacht fallen”, wenn ein Testament oder Erbschein plötzlich einen anderen Erben ausweist, als der von der Bank angenommene oder eben bei der Frage, ob ein Erbschein verlangt werden darf oder nicht.