Haftstrafe für Gefährdung des Straßenverkehrs
Eine interessante Entscheidung hat der vierte Strafsenat des BGH am 9.9.14 zum A.Z. 4 StR 365/14 für die Anwendung des Strafrahmens des § 315c I StGB ("Gefährdung des Straßenverkehrs im schweren Fall") als Voraussetzung postuliert, dass Vorsatz nicht nur für die Kenntnis der Fahrunsicherheit, sondern auch bezüglich der konkreten Gefahr erforderlich ist.
Der Täter hatte betrunken und ohne Führerschein einen Unfall mit einem zivilen Polizeifahrzeug verursacht. Die Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten war nach Ansicht des BGH zu reduzieren.
Auf die Revision des Angeklagten hat der BGH nämlich klargestellt, dass dies Vorschrift des § 315c I StGB (Strafrahmen: bis fünf Jahre!) hinsichtlich aller Tatumstände zumindest bedingten Vorsatz verlangt. Dies bedeutet aber, dass der Täter diejenigen Umstände kennen muss, die den Gefahrerfolg im Sinne eines "Beinaheunfalls" als nahe liegende Möglichkeit erscheinen lassen. Weiterhin muss der Täter diese Gefahrenlage zumindest billigend in Kauf nehmen. Da das Landgericht jedoch hinsichtlich des Gefahreneintritts lediglich Fahrlässigkeit als erwiesen annahm, war lediglich § 315c III Nr. 1 StGB erfüllt, der einen erheblich geringeren Strafrahmen vorsieht, nämlich "nur" zwei Jahre Freiheitsstrafe.