Ehe/Familie, Scheidung, Erben/Vererben

Zwei Eheleute wollen sich mit nur einem Anwalt scheiden lassen?

Ein Gedanke, der schnell wieder verworfen werden sollte, da er am Ende sehr teuer werden kann und spätestens im Scheidungstermin die Umsetzung unmöglich wird, weil hier nicht ein Anwalt beide Ehepartner vertreten kann.

Gerade bei einvernehmlichen Scheidungen besteht am Anfang ein harmonischer Interessengleichklang zwischen den Ehepartnern, so dass sie diese Harmonie mit nur einem Anwalt während ihres Scheidungsverfahren beibehalten möchten. Doch mit zunehmender anwaltlicher Beratung wächst in der Regel auch das Wissen um die eigenen Vor-und Nachteile bei den Ehepartnern, so dass es zwangsläufig zu einem Interessenwiderstreit zwischen den Ehepartnern führt.

Zwei Mandanten und ein Anwalt, der diesen Interessenkonflikt zum Besten seines Mandanten – nur welchem eigentlich? - lösen soll.

Eine Aufgabe, die nicht lösbar ist. Daher hat der Anwalt bei einem Interessenkonflikt nun das Mandat niederzulegen – nicht das Mandat der (Noch)Ehefrau oder des (Noch)Ehemannes, sondern BEIDE Mandate mit der Folge, dass sich die Eheleute nun jeweils einen neuen und vor allem eigenen Anwalt suchen dürfen.

Wer mathematisch begabt ist, kann sich nun ausrechnen, dass damit Anwaltskosten für drei Anwälte anfallen können.

Blieb ein Interessenkonflikt aus, ist spätestens beim Scheidungstermin ein zweiter Anwalt hinzuzuziehen, so dass die vermeintlich ersparten Kosten spätestens hier zum Boomerang werden können.

Daher besser gleich die ohnehin beabsichtigten getrennten Wege schon mal bei der getrennten Anwaltswahl ausprobieren...

(BGH, Urteil vom 19. September 2013 – IX ZR 322/12)

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