Verkehr/Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten/Schadensersatz/Haftplicht

Vorladung der Polizei - muss ich darauf reagieren?

Vorladung der Polizei - muss ich darauf reagieren?

Nach Einleitung eines Strafverfahrens werden Beschuldigte und auch Verdächtigte im Rahmen des Vorverfahrens von der Polizei angeschrieben. Sie werden aufgefordert, sich zu einer Beschuldigtenvernehmung einzufinden. Bei Verkehrsunfällen oder kleineren Delikten wird mitunter hierauf verzichtet und soll man sich schriftlich äußern.

Muss ich dies?

Ist es sinnvoll?

In der Praxis müssen wir Strafverteidiger immer wieder feststellen, dass es hier sehr viele falsche Vorstellungen bei Beschuldigten bzw. Betroffenen gibt. Viele meinen, dass sie verpflichtet sind, Angaben zu machen bzw. anderenfalls alles noch viel schlimmer wird. Sie befürchten, dass die Polizei oder Staatsanwaltschaft sie abholt und quasi zu einer Aussage zwingt. Andere meinen wieder, dass ihnen nichts passiert kann, weil die Sache doch ganz anders war, die Einschaltung eines Anwaltes könne man sich sparen und im Übrigen sei man ja unschuldig und bräuchte bereits deshalb keinen Rechtsanwalt.

Hierzu ist anzumerken, dass keine Pflicht besteht, als Beschuldigter bei einer Vernehmung Angaben zu machen oder der Vernehmung nachzukommen. Es darf niemand zu einer Aussage gezwungen werden, weder kann er abgeholt werden, noch darf Druck auf ihn ausgeübt oder er etwa gefoltert werden. Der Gesetzgeber verpflichtet die Polizei und Staatsanwaltschaft sogar zu der Belehrung, dass keine Angaben gemacht werden müssen. In der Praxis erfolgt diese aber oftmals erst während der Aussage oder wird sogar ganz weggelassen.

Die erste Empfehlung ist daher, erst einmal keine Angaben zur Sache zu machen.

Im Einzelfall kann dies aber dazu führen, dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft entlastende Momente nicht ermitteln kann bzw. schlichtweg nicht kennt. Dies würde dann üblicherweise zu einer Anklage führen und müsste dann der Angeklagte diese entlastenden Argumente bzw. Indizien im Gerichtsverfahren einführen. Dies ist mit einer zusätzlichen psychischen Belastung und auch Kosten verbunden. Daher kann auch dies nicht die optimale Lösung sein.
Unsere Empfehlung ist daher, bereits in einem frühen Verfahrensstadium durch den Verteidiger Akteneinsicht zu nehmen und auf dieser Basis mit dem Mandanten bzw. Beschuldigten den Sachverhalt zu erörtern. Es bietet sich an, entlastende Momente bereits jetzt vorzutragen und auf Schwächen im Beschuldigtenvorwurf, z. B. auf Widersprüche der Zeugen oder entlastende Indizien hinzuweisen. Ggf. kann hierdurch bereits erreicht werden, dass das Verfahren gar nicht bis zu einer Anklage kommt, sondern bereits vorher eingestellt wird.

Gerade bei den Massendelikten im Straßenverkehr – z.B. fahrlässige Körperverletzung durch einen Verkehrsunfall – ist die Frage der Fahrlässigkeit bzw. der Verletzung der verkehrsüblichen Sorgfalt im Einzelfall hoch umstritten. Das Mitverschulden des Verletzten ist ggf. zu berücksichtigen. Zum anderen ist die Frage, ob eine Verletzung der Sorgfalt (z. B. überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsverletzung) wirklich vorlag und zum anderen den Beschuldigten auch nachweisbar ist.

Hier ist es Aufgabe des Strafverteidigers bereits frühzeitig auf solche Probleme beim Nachweis der Tat hinzuweisen und somit möglichst frühzeitig eine Einstellung zu erreichen. Selbst wenn eine gewisse Verletzung der verkehrsüblichen Sorgfalt vorliegt bzw. der Tatbestand an sich gegeben ist, kann die Schuld sehr gering sein. Dies führt in der Praxis oft dazu, dass solche Verfahren nicht wegen fehlendem Tatvorwurf, sondern wegen geringer Schuld nach § 153 oder 153 a StPO eingestellt werden. Der Anwalt wird mit der Staatsanwaltschaft über die Höhe der Auflage verhandeln und versuchen, ein für den Beschuldigten günstiges Ergebnis zu erreichen.

Eine solche Einstellung hat für den Beschuldigten den Vorteil, dass er nicht der psychischen Belastung und dem finanziellen Risiko eines Prozesses ausgesetzt wird. Zum anderen entgeht er einer möglicherweise drohenden Vorverurteilung durch Medien bzw. erspart sich die Konfrontation mit den Verletzten, die im Strafverfahren dann als Zeugen auftreten.

Nicht immer ist aber eine solche Einstellung das optimale Ergebnis. Eine Einstellung nach § 153 oder 153 a StPO kann dazu führen, dass die eigene Haftpflichtversicherung einen Regress bzw. eine Rückforderung verauslagter Beträge beim Versicherungsnehmer versucht und kann zum anderen für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche eine Indizwirkung haben. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob es nicht besser ist, es doch auf ein Verfahren ankommen zu lassen und mit aller Macht einen Freispruch zu erreichen.

Die Empfehlung kann im Ergebnis daher nur lauten, bereits in einem frühzeitigen Stadium einen Anwalt beizuziehen und nicht den Kopf in den Sand zu stecken. Dies spart letztendlich auch Kosten.

Im Bereich des Strafrechts hat der Anwalt einen Gebührenrahmen und kann damit die Bedeutung und die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten berücksichtigen. Die Beratungshilfe deckt zumindest die Kosten eine Akteneinsicht und einer Beratung ab. Im Verkehrsstrafrecht greifen ggf. abgeschlossene Rechtsschutzversicherungen. Bei schweren Taten kommt eine Kostenübernahme durch die Staatskasse im Rahmen der Pflichtverteidigung in Betracht. Lassen Sie sich auch hierzu beraten.


Martin Bandmann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt in Hoyerswerda

www.rechtsanwalt-bk.de


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