Verkehr/Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten/Schadensersatz/Haftplicht

Versicherer kürzt Anspruch: Verweis auf andere Werkstatt unzulässig!

Immer wieder kürzen Versicherer den Anspruch von Geschädigten nach einem Unfall dadurch, dass sie das Gutachten nicht akzeptieren und Reparatursätze von einer durch sie benannten Partnerwerkstatt ansetzen. Dies ist in den meisten Fällen unzulässig. Erneut hat der BGH in seinem Urteil vom 20.4.2015 (Aktenzeichen VI ZR 267/14) darauf hingewiesen, dass der Schädiger dem Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit nur dann verweisen kann, wenn diese mühelos und ohne weiteres zugänglich ist. Weiterhin muss er darlegen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt vollständig entspricht. Hierfür muss er den Vollbeweis führen. Unzumutbar ist eine Reparatur hiernach in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zu Grunde liegen.
Die Argumentation: ansonsten muss sich praktisch der Geschädigte in die Hände des Schädigers begeben, was unzulässig ist. Einzuge Einschränkung: allein der Umstand, dass die fragliche „freie Fachwerkstatt“ mit dem Haftpflichtversicherer in Bezug auf Reparaturen von KASKOschäden seiner Versicherungsnehmer vertraglich verbunden ist, kann unter Umständen eine Verweisung rechtfertigen. Denn die Abrechnung von KASKOschäden sei insofern etwas anderes und eine diesbezügliche Zusammenarbeit würde die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten nicht einschränken.
Noch einmal ganz deutlich: nur wenn der zur Zahlung verpflichtet Haftpflichtversicherer nachweisen kann, dass die benannte Fachwerkstatt für die Reparatur des Fahrzeuges ihre marktüblichen, d.h. allen Kunden zugänglichen Preise zu Grunde liegt, dann steht eine Vereinbarung von Sonderkonditionen für Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers (Kasko) einer Verweisung nicht entgegen. Hierbei muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer beweisen, dass es sich um „Jedermannpreise“ handelt, die die Alternativwerkstatt anbietet. In trifft wie gesagt die volle Beweislast. In aller Regel gelingt dieser Beweis nicht, so dass die vollen Sätze aus dem Schadensgutachten gefordert werden können.

Weitere Infos: http://onlinerechtsberatung.de/kuerzung-durch-versicherer

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