Strafrecht (allgemein)

Verkehrsrecht kurios - wann fängt Beleidigung an

Auf den Straßen Deutschlands geht es zum Teil ganz schön rund. Viele Autofahrer rasten im Straßenverkehr regelmäßig aus. Überraschend: Wenn man es richtig macht, darf man tatsächlich anderen Leuten mit aller Deutlichkeit die Meinung geigen, ohne sich strafbar zu machen.
Wer ein kreatives Schimpfwort gebraucht, ist meist fein raus. Folgendes Beispiel zeigt die Grenze sehr gut auf. Während die „Blöde Sau“ als Beleidigung i.S.v. § 185 StGB teuer wird, ist das „Parkplatzschwein“ legitim – genau dieser Kraftausdruck nämlich kann laut einem Gerichtsurteil noch vertretbar sein! Das Amtsgericht Rostock (A.Z.: 46 C 186/12) jedenfalls meint, durch "Parkplatzschwein" werde keine persönliche Beleidigung durch die negativen Eigenschaften eines Schweins, sondern ein Hinweis auf egoistisches Verhalten ausgedrückt.
Da muss man erstmal drauf kommen. Mit der Frage nach der Definition von „Parkplatzschwein“ beschäftigte sich das Amtsgericht, nachdem ein Mann das Foto eines auf einem Behindertenparkplatz abgestellten Geldtransporters ins Internet gestellt hatte. Zuvor hatte er auf dessen Windschutzscheibe einen Zettel mit der Aufschrift „Parkplatzschwein“ geheftet. Völlig ok, findet das AG Rostock.
Die Beschimpfung „Blödes Schwein“ kann dagegen 500 Euro Strafe kosten. Weiteres interessantes Beispiel: „Halten Sie den Mund“ kann in Ordnung sein, insbesondere wenn der Angesprochene sich unzulässig eingemischt hat.

Aber vergessen Sie trotzdem nicht: ein höfliches Miteinander lässt den Tag angenehmer verstreichen!

Dr. Henning Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafverteidiger in Oranienburg bei Berlin

Weitere Infos: http://onlinerechtsberatung.de/tag/kurios


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