Unvallverursacher ist verwundet - Unfallflucht erlaubt?
Buchstäblich täglich kommt es zur Einleitung zahlreicher Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB), auch genannt Unfallflucht. Jüngst würde durch den BGH entschieden, dass ein Verlassen des Unfallortes gerechtfertigt sein kann, wenn der Unfallverursacher eine eigene Verletzung bemerkt und die Unfallstelle verlässt, um diese versorgen zu lassen. In diesen Fällen könne eine Berechtigung oder Entschuldigung des Entfernens vom Unfallort vorliegen, wie in § 142 II Nr.2 StGB ausdrücklich geregelt.
So kann der Fall liegen, wenn der Angeklagte nach dem von ihm verursachten Unfall bemerkte, dass er an der Hand erheblich verletzt war. Sodann ließ sich der Angeklagte im Krankenhaus behandeln und verständigte erst nachher die Polizei. Der BGH entschied, dass hier eine Rechtfertigung des Verlassens des Unfallortes vorliegen kann.
Da das Landgericht nach Auffassung des BGH nicht ausreichend aufgeklärt hatte, ob das Bemerken der Verletzung noch an der Unfallstelle erfolgte und somit ein Entfernen gerechtfertigt hätte, verwies es die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
Fundstelle: BGH, Beschl. v. 27.8.14 - A.Z. 4 StR 259/14
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http://www.ra-hartmann.de/blutende-wunde-unfallflucht-erlaubt-dr-hartmann-partner-dr.-hartmann-partner.html