Verkehr/Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten/Schadensersatz/Haftplicht

Unfall beim Rückwärtsfahren

Nach einem Verkehrsunfall ist die Versicherung desjenigen, der den Unfall verursacht (“verschuldet”) hat, zur Kostentragung auch hinsichtlich der Anwaltskosten verpflichtet.

Einzige Ausnahme: wenn die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich ist, sprich wenn der Geschädigte sich ebenso gut auch hätte selbst helfen können. Dann greift eine Schadensminderungspflicht ein (§ 254 BGB). Noch anders formuliert: die Einschaltung des Anwaltes darf nicht mutwillig sein. Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat nun in seinem Urteil am 2.6.15 (A.Z.: 102 C 3305/14) ein bemerkenswertes Statement abgegeben: Nach einem Verkehrsunfall ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes IMMER erforderlich. Und zwar aus dem einfachen Grund, dass – und das folgende sollte man sich auf der Zunge zergehen lassen – “nach der heutigen Regulierungspraxis der Versicherungen kaum noch angenommen werden kann, dass eine Regulierung der Höhe nach ohne Abzüge erfolgen wird”. Das ist starker Tobak, wenn man es sich mal genau überlegt. Denn die Aussage bedeutet nichts anderes, als dass die Versicherer nach der Erfahrung des hier urteilenden Verkehrsrichters grundsätzlich versuchen, die Rechte und Ansprüche des Geschädigten zu beschneiden. Was für ein Armutszeugnis, das den Versicherern hier ausgestellt wird.


Weitere Infos: http://www.ra-hartmann.de/unfall-beim-rueckwaertsfahren-dr.-hartmann-partner.html

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