Trotz Alkoholfahrt kein Entzug der Fahrerlaubnis
Trotz Alkoholfahrt kein Entzug der Fahrerlaubnis
Auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit erheblicher Alkoholisierung (hier: 1,63 Promille) kann sich im Laufe eines Strafverfahrens herausstellen, dass der Angeklagte wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Das LG Dortmund entschied, dass dies zum Beispiel der Fall sein könne, wenn sich der Angeklagte mit seinen persönlichen Problemen, die zu der Fahrt führten, auseinandergesetzt hat und diese Probleme gelöst hat (A.Z.: 45 Ns 10/13).
Der Betroffene absolvierte im vorliegenden Fall nach dem Tatgeschehen eine individualpsychologische Verkehrstherapie. Zudem legte er für eine Dauer von sechs bis sieben Monaten eine bewusste "Trinkpause" ein. Seitdem trinkt er nach eigenen Angaben am Wochenende gelegentlich ein Glas Wein und in der Woche keinen Alkohol mehr. Jegliche Form von unkontrolliertem Trinken habe er aber eingestellt.
In der Folge hat das Amtsgericht dem Angeklagten seinen Führerschein im Anschluss an die mündliche (erstinstanzliche) Hauptverhandlung anstandslos wieder ausgehändigt. Der Grund: es konnte eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nicht mehr feststellen (§ 69 I StGB), und zwar trotz der Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 I StGB). Maßgeblich ist diesbezüglich die Verhandlung, so dass bei Bejahen der Geeignetheit die sofortige Herausgabe effektiver ist, als das Durchlaufen eines standardisierten MPU-Verfahrens.
Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 - 53 63 00).