Verkehr/Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten/Schadensersatz/Haftplicht

Opfer eines Raubes erhält Schmerzensgeld

Der Täter hatte als Auftakt einer schweren Misshandlung das Opfer mit einem Faustschlag gegen die Schläfe ins Taumeln gebracht. Dieser Faustschlag war der Anfang eines heftigen Tatgeschehens, in dessen Verlauf der Kläger von zwei weiteren Mitangeklagten schwer misshandelt wurde. Sodann wurde ihm seine Geldbörse weggenommen. Die schweren und sogar lebensgefählichen Misshandlungen durch die Mitangeklagten wollte der hier zu beurteilende Täter jedoch nicht, deshalb wurde er durch das Landgericht Kleve auch nur wegen Raubes (§ 249 StGB), nicht jedoch wegen besonders schweren Raubes verurteilt. Dennoch sollte er nach Ansicht des Landgerichts ein Schmerzensgeld in gleicher Höhe wie die beiden Mittäter an das Opfer zahlen, weil er, so das LG, haftungsrechtlich für die "besonders üble Behandlung" des Geschädigten durch die beiden Mitangeklagten einzustehen habe.

Diese Begründung ist nach Ansicht des BGH nicht haltbar. Zwar hält der BGH für den vorliegenden Fall, ebenso wie das Landgericht Kleve, ein Schmerzensgeld von 8.000,- Euro unter Berücksichtigung der Tat und deren Folgen, auch im Hinblick auf die Genugtuungsfunktion, für angemessen. Es handelte sich schließlich um eine vorsätzliche Körperverletzung. Damit habe das Landgericht aber zur Bemessung des Schmerzensgeldes weniger auf die Tatfolgen, als auf das vorsätzlich verwirklichte Handlungsunrecht abgestellt. Gerade aber die besonders schweren - und lebensgefährlichen - Angriffe gegen den Kopf und den übrigen Körper des Opfers seien dem Angeklagten nicht als vorsätzlich begangen zuzurechnen. Soweit das LG auch ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) verurteilt habe, betreffe dies lediglich den ausgeführten Faustschlag, nicht jedoch die zur Grundlage des Schmerzensgeldanspruches gemachte "besonders üble Behandlung" des Geschädigten durch die Mitangeklagten.
Mit anderen Worten, der hier zu beurteilende Angeklagte war nach Ansicht des BGH im Hinblick auf das zu zahlende Schmerzensgeld milder zu behandeln, als seine Mittäter. Bei dem Strafmaß war dies auch der Fall: Er erhielt "nur" zwei Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung, während seine Mitstreiter zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wurden, die sie auch absitzen müssen.

http://onlinerechtsberatung.de/schmerzensgeld-fuer-opfer-nach-raub

Verfasser:
Dr. Henning Hartmann
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
16515 Oranienburg

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