Verkehr/Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten/Schadensersatz/Haftplicht

Oldtimer verunfallt - wie hoch ist der Anspruch?

Interessantes Urteil zum "Oldtimerrecht". Häufig kommt es zum Streit über Ansprüche aus einem Unfallereignis, an dem ein Oldtimer-Fahrzeug beteiligt ist. Natürlich nehmen die Versicherer den Standpunkt ein, dass nach den nackten Zahlen abzurechnen ist, sprich das Liebhaberinteresse an dem Fahrzeug nicht zu beziffern ist.

Dieser Sichtweise sind die Gerichte schon durch Schaffen der sogenannten 130%-Grenze entgegen getreten. Diese besagt, dass man als Geschädigter bis zu 130% der Wiederbeschaffungskosten aufwenden darf, um "seinen" Wagen wieder herzustellen.

Problematisch wird das Ganze aber dann, wenn der Geschädigte NICHT repariert, sondern auf Gutachtenbasis abrechnet, was ja grundsätzlich sein gutes Recht ist. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 2.3.10 – AZ VI ZR 144/09) hatte nun über einen Fall zu entscheiden, bei welchem ein Oldtimer-Pkw, nämlich ein Wartburg "Typ 353", mit einem Rahmen und den entsprechenden Sonderausrüstungen eines Wartburg 353 W, Baujahr 1966, beschädigt wurde.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen war ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht zu erwerben. Um das beschädigte Fahrzeug adäquat wieder herzustellen, sei es erforderlich, für insgesamt 2.950 € einen Wartburg 353 zu erwerben und mit Originalteilen auf einen Wartburg 353 W umzubauen.
Der BGH lehnte jede weitere Schadenersatzleistung ab. Und zwar mit folgender Begründung: Nach Auffassung des BGH ist der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auf die Höhe des Wiederbeschaffungswerts beschränkt. Dies sei ein einheitlich einzuhaltender Rechtsgrundsatz. Er gelte unabhängig davon, ob eine Wiederherstellung möglich ist oder nicht.

Weitere Infos zum Thema:

http://verkehr-unfall-anwalt.de/oldtimerrecht-wartburg-353-verunfallt-wie-hoch-ist-der-anspruch/

Verfasser:
Dr. Henning Hartmann
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
16515 Oranienburg

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