Nur wenige Meter unter Alkohol gefahren - Führerschein nicht entzogen
Immer wieder ein Dauerbrenner ist das Thema Alkohol am Steuer. Und es gibt viele individuelel Fälle. Viele Autofahrer verlieren ihre Fahrerlaubnis wegen Alkoholkonsums, obwohl sie alle Vorrichtungen getroffen hatten, um an einem feuchtfröhlichen Abend gerade NICHT fahren zu müssen.
Erinnert werden soll an dieser Stelle zunächst an die Fahrradfahrer, die ihr Auto stehen lassen und sodann alkoholisiert den Heimweg antreten. Die Führerscheinstelle kann ihnen die Fahrerlaubnis abnehmen oder eine MPU anordnen, obwohl sie in dem Strafverfahren keine Sperrfrist hinnehmen mussten. Dies wird von vielen Betroffenen als "Doppeltbestrafung" empfunden.
Folgender Fall ist nun von dem Amtsgericht Verden am 4.12.13 zu dem Aktenzeichen (9a Gs 924 Js 43392/13 (3757/13) entschieden worden. Der beschuldigte Autofahrer war auf dem Parkplatz einer Diskothek nach einer ausgiebigen Zechtour wenige Meter gefahren, um sein Fahrzeug an einen Platz zu stellen, auf dem er nächtigen wollte. Zu diesem Zweck hatte er auch mehrere Decken in seinem Fahrzeug dabei, eben um die Nacht in dem Auto verbringen zu können. Es kam zur Polizeikontrolle und er Einleitung eines Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, dem Autofahrer die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Dieser Antrag ist von dem Gericht zurück gewiesen worden! Begründet wurde dies damit, dass die endgültige Klärung des Sachverhaltes der Hauptverhandlung vorbehalten sein muss. Zwar liege nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ein Verstoß gegen das Verbot von Alkohol am Steuer vor (§ 316 StGB). In diesem Zusammenhang wurde zunächst bejaht, dass es sich bei dem Parkplatz der Diskothek um einen "öffentlichen Verkehrsraum" handelte. Dies ist die erste Voraussetzung dafür, dass eine Strafbarkeit gemäß § 316 StGB in Betracht kommt. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift sieht zwar im Regelfall eine Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 II Nr.2 StGB vor. In dem hier vorliegenden Fall sei es aber nicht auszuschließen, dass gerade eine Ausnahme von der Regel des § 69 II Nr.2 StGB vorliegt, die Fahrerlaubnis also nicht zu entziehen sei.
Dies aus folgendem Grund. Da der Beschuldigte auf dem Parkplatz der Diskothek mit Decken ausgerüstet in seinem Auto angetroffen wurde, bestand zumindest die Möglichkeit, dass er gerade NICHT am Straßenverkehr teilnehmen wollte. Sondern eben in seinem Fahrzeug übernachten wollte und es zu diesem Zweck nur wenige Meter auf dem Parkplatz bewegt hat. Hierfür sprachen entscheidend die mitgeführten Decken. Fazit: Trotz eines Verstoßes gegen § 316 I StGB kann das Gericht von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis absehen, wenn sich der Beschuldigte nur auf einem Parkplatz wenige Meter bewegt hat, um dort zu übernachten.
Ganz ähnliche Entscheidungen gibt es übrigens für die Fälle, in denen sich ein Autofahrer - unter Alkohol - in sein Fahrzeug legt, um zu schlafen, und nur zum Zwecke der Beheizung den Motor laufen lässt. Ist dies ein "Führen eines Fahrzeuges"? Wohl nein.
Weitere Entscheidungen zum Zurücklegen einer besonders kurzen Wegstrecke und der Verneinung der Regelwirkung des § 69 II StGB: OLG Stuttgart, NJW 87, S.142; BayOblG, DAR 69, S. 177; AG Wersterstede, NZV 2012, S. 304.
Weitere Infos zum Fall:
http://www.rechtsanwaltoranienburg.de/nur-kurz-gefahren-alkohol-kein-fuehrerscheinverlust