Verkehr/Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten/Schadensersatz/Haftplicht

Nachweis eines Handyverstoßes

Bei der Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt droht bekanntlich eine Geldbuße von 60 €, sowie die Eintragung eines Punktes in Flensburg. Das OLG Stuttgart hat durch Beschluss vom 25. 4. 2016 (Aktenzeichen 4 Ss 212/6) einen Betroffenen freigesprochen, der während der Fahrt mit seinem PKW ein Mobiltelefon in der Hand gehalten hat, dann aber mit Freisprechanlage über das Übertragungssystem Bluetooth telefoniert hat. Die erhobene Sachrüge (innerhalb der Rechtsbeschwerde) hat Erfolg, soweit das Amtsgericht (als Erstgericht) das Mobiltelefon unter den konkreten Umständen angenommen hat, dass das Telefon zur Benutzung in die Hand genommen und damit "benutzt" worden ist. Diese Auffassung des Amtsgerichtes hat das OLG korrigiert. Die Verwendung eines Mobiltelefons über das Übertragungssystem Bluetooth ist eben keine „Benutzung“ im Sinne von § 23 Absatz 1 a) StVO, wenn der Fahrzeugführer dazu den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss, denn das bloße Halten eines Mobiltelefons hat gerade kein eigenständiges Gefährdungspotenzial.

Auch Rauchen und Essen ist schließlich auch nicht während der Fahrt verboten. Es sei aus Sicht des OLG kein sachlicher Grund erkennbar, der eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Konstellationen (Essen / Telefonieren über Blootooth) rechtfertigen würde. Im übrigen entspricht dies laut OLG Stuttgart auch dem Willen des Verordnungsgebers, wonach die Bestimmung des § 23 Abs. 1 a) StVO offensichtlich verhindern will, dass der Fahrer in einer Hand einen Gegenstand hält, den er nicht ohne weiteres schnell loslassen kann (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.6.2008 – Aktenzeichen 1 Ss 187/08, NJW 2008,3369). Bei einem - funktionslosen - Handy ist dies aber der Fall.

Weitere Infos:

http://www.ra-hartmann.de/in-der-hand-ein-mobiltelefon-dr.-hartmann-partner.html


Dr. Henning Hartmann

Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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