MPU wegen Falschparkens?
Die Anordnung von Fahreignungsgutachten (=MPU) zieht immer weitere Kreise. Bei Alkohol am Steuer reicht neuerdings schon der Wert von 1,1 Promille beim Ersttäter, also Vorsicht!
Aber es kommt noch besser. Nach Auffassung vereinzelter Gerichte soll die Anordnung der MPU schon gerechtfertigt sein, wenn durch den Betroffenen eine Vielzahl von Parkverstößen (!) begangen wurden. Zum Teil meinen Führerscheinstellen und Gerichte nämlich schon dann einen „Rückschluss auf die innere Haltung des Fahrers zu Verkehrsvorschriften“ ziehen zu können, wenn eine Vielzahl von geringfügigen Verstößen, nämlich Parkverstößen, vorliegt (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.10.08, A.Z.: 1 M 10.08). Es wird also in diesen Fällen unterstellt, dass der Fahrer eine gestörte Beziehung zur Rechtsordnung generell hat, und dass er sich deshalb verkehrspsychologisch untersuchen lassen muss. Auch der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 20.11.14 (A.Z.: 10 S 1883/14) diese These im Kern gebilligt. Zur Anzahl: Bei einem Parkverstoß pro Woche über mehrere Jahre hinweg hatte das OVG Berlin-Brandenburg Eignungszweifel und damit die MPU-Anordnung bestätigt. In dem Fall in Baden-Württemberg waren nicht wöchentlich ein Verstoß, sondern „nur“ 151 Verstöße in vier Jahren aufgetreten. In dieser Größenordnung sollten Autofahrer daher besondere Vorsicht walten lassen.
Weitere Infos zum Thema: http://www.ra-hartmann.de
Dr. Henning Hartmann
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
03301 - 53 63 00