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Laubrente für das Herbstlaub?

In diesen Herbsttagen stellt sich die Frage, was eigentlich mit dem Laub vom Nachbargrundstück ist, das in den eigenen Garten hinüberweht.

Kann man dafür eigentlich eine sogenannte Laubrente verlangen?

Schließlich kann doch ein Grundstücksbesitzer von seinem Nachbarn einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn von dessen Grundstück störende Einwirkungen ausgehen.

Ja, allerdings muss die Beeinträchtigung über das zumutbare Maß hinausgehen.

Was noch zumutbar ist und was nicht, richtet sich danach, wie stark die tatsächliche Nutzung des Grundstücks beeinträchtigt wird, wobei auch das ortstypische Gepräge mit berücksichtigt wird.

Zumutbar ist das Laub vom Nachbarn, wenn die Bepflanzung mit Laubbäumen dem Charakter der Gegend entspricht.

Für ein Wohngrundstück ist maßgeblich, ob:

- das Wohnen durch die Beeinträchtigung an Annehmlichkeiten verliert und der Grundstückswert dadurch gemindert wird.

Das Amtsgerichts München entschied unlängst über die Beeinträchtigungen durch eine Linde in einem Urteil vom 26.02.13 (Az.: 114 C 31118/12), dass das Wohnen auf einem Nachbargrundstück, welches im Frühjahr mit Blüten und im Herbst mit Laub eines Lindenbaums bedeckt wird, nicht an Annehmlichkeiten verliert, da es sich nur um eine jahreszeitlich bedingte und beschränkte Einwirkung handele, die keine Laubrente rechtfertigt.

Jene Laubfreunde verlangten eine Laubrente in Höhe von 500 EUR, weil sie sich jährlich über eine 10cm dicke Laubschicht im Radius von 30cm vom Lindenbaum erfreuten, der ca. 10m von der Grundstücksgrenze entfernt stand, 3-4 mal im Jahr die Regenrinne vom Laub befreien dürfen und jährlich 10 bis 15 mal 80 Liter Behälter Laub entsorgen (= drei 80l-Behälter für eine Biotonne - bei 240 Liter große Biotonne, also bei 15 Behältern wären das 5 Biotonnen á rd. 10 EUR/je Entsorgung)

[Anmerkung: wer Laubrente verlangt, sollte die Laubentsorgung sehr genau dokumentieren und keine Spannen wie vorliegend angeben und vorallem seine Biotonne nicht zusätzlich mit eigenem Abfall füllen]

Fazit: Wer im Grünen wohnt, hat die naturverbundenen Beeinträchtigungen hinzunehmen, wenn die Bepflanzung mit Bäumen in der Nachbarschaft ortstypisch ist.

Mit dieser Entscheidung bleibt das Amtsgericht München der überwiegend vertretenen Auffassung der Gerichte treu.

Es wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Beeinträchtigungen durch Laub, Samen oder Zweige lediglich die Kehrseite der Annehmlichkeiten und Nützlichkeiten sind, die ein Wohnen im Grünen bietet und damit hinnehmbar sind.

Was noch zumutbar ist und was nicht ist am Ende also stets eine Frage des Einzelfalls und bedarf zur erfolgreichen Durchsetzung mehr Argumente als lediglich des erhöhten Aufwands.

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