Verkehr/Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten/Schadensersatz/Haftplicht

Kein Einspruch per eMail!

Heutzutage erfolgt die Kommunikation auf den allermeisten Gebieten elektronisch. Versicherer, Dienstleister aller Art, ja selbst Behörden ermöglichen in vielen Fällen diese kostensparende, schnelle Übermittlung von Dokumenten und Erklärungen.

Nicht so die Bußgeldstellen! Wer daher Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen möchte (Achtung: Frist zwei Wochen!), der muss sich auf den Datenträger "geschredderte Bäume" (also Papier) rückbesinnen, so die Rechtsprechung.

Es hatte ein Betroffener in einem vom Landgericht Münster (A.Z.: 2 Qs-89 Js 1834/15-76/15) am 12.10.15 entschiedenen Fall per eMail Einspruch eingelegt und bekam sogar noch eine Rückmeldung von der Bußgeldstelle, dass seine Erklärung eingegangen sei. Dies hindere jedoch nicht die Formunwirksamkeit, so das LG Münster. Die Formwirksamkeit des eingelegten Einspruches ergebe sich nicht daraus, dass die Verwaltungsbehörde den Einspruch als zulässig angesehen und unter Ausführungen zur Sache beim Betroffenen angefragt hatte, ob er den Einspruch zurück nehmen wollte. Durch die Sachprüfung der Verwaltungsbehörde werde die gerichtliche Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen aber nicht präjudiziert. So das LG Münster in einer Entscheidung, die nach meiner Einschätzung in wenigen Jahren belächelt werden wird.

Dr. Henning Hartmann
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

weitere Infos: http://www.ra-hartmann.de/kein-einspruch-per-email-moeglich-dr.-hartmann-partner.html


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