Verkehr/Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten/Schadensersatz/Haftplicht

Handy am Steuer führt nicht immer zum Bußgeld

Voraussetzung für die zulässige Nutzung des Mobilfunktelefons im Auto ist, dass das Auto steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist.

An sich eine klare Sachlage. Gleichwohl wurde ein Bußgeld erteilt und der Streit um 40 EUR Bußgeld ging wegen des Telefonierens an einer roten Ampel mit ausgeschaltetem Motor aufgrund einer Start-Stopp-Automatik vor Gericht.

...mit dem Ergebnis: unberechtigte Bußgeldforderung.

Argument: Der Gesetzeswortlaut der Verbotsnorm § 23 Abs.1a StVO unterscheidet nicht zwischen einem manuell und automatisch abgeschalteten Motor, so dass es auch unerheblich ist, ob dieser durch Betätigung der Zündung manuell oder durch Abbremsen bzw. Stillstand des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet wurde.

Sinn und Zweck der Verbotsnorm § 23 Abs.1a StVO: Gewährleistung, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stehen. Steht das Fahrzeug mit ausgeschalteten Motor fallen nach Auffassung des Gerichts keine Fahraufgaben an, wofür der Fahrzeugführer beide Hände benötige.

[Quelle: Beschluss des Oberlandesgericht Hamm vom 09.09.2014, 1 RBs 1/14)

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