Ehe/Familie, Scheidung, Erben/Vererben

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Führt eine lückenhafte Vorsorgevollmacht stets zur Betreuungsanordnung?

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit dieser Frage in Bezug auf das Eingehen von Verbindlichkeiten und hinsichtlich der Vertretung gegenüber Gerichten zu beschäftigen.

Darum ging es:

In dem Fall hatte der mittlerweile geschäftsunfähige und an Demenz erkrankte Ehemann seiner Frau eine Vorsorgevollmacht erteilt und ihr Vermögenssorge erteilt, wobei er jedoch den Punkt „Eingehen und Verbindlichkeiten" offen gelassen hatte, d.h. weder mit ja oder nein versehen hatte.

Darüber hinaus hatte er die Bevollmächtigung bezüglich der gerichtlichen Vertretung ausdrücklich verneint.

Was folgte nun?

Die Ehefrau ließ sich als Betreuerin bestellen – zunächst ganz pauschal und unabhängig von der Erforderlichkeit für sämtliche Angelegenheiten vom Betreuungsgericht bestellen, auf eine Beschwerde hin, wurde die Betreuung auf die Angelegenheiten beschränkt, für die die Vorsorgevollmacht keine bzw. eine ablehnende Regelung getroffen hatte – also für die offene Frage bzgl. des Eingehens von Verbindlichkeiten und für die verneinte gerichtliche Vertretung.

Auffassung der Vorinstanzen:

Die Angelegenheiten des Betroffenen müssten lückenlos besorgt werden.
Daher sei stets eine die Vorsorgevollmacht ergänzende Betreuungsanordnung notwendig.

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH):

STOPP, werte Vorinstanzen– ein Betreuer darf nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (§ 1896 II 1 BGB).

Erforderlich ist eine Betreuung, wenn der der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen.

Dabei darf sich die Erforderlichkeit einer Betreuung jedoch nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können – sondern es bedarf zwingend eines konkreten Bedarfs für die Bestellung eines Betreuers.

Ob und für welche Aufgabenbereiche ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen unter Beachtung der Erforderlichkeit.

Die rechtlichen BGH-Argumente zur Vermögenssorge: Eingehen von Verbindlichkeiten

Betreuungsanordnung nur, wenn aufgrund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die gegenwärtige Gefahr begründet ist, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm oder den damit bisher Betrauten die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich überließe. Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zugunsten des Vermögens des Betreuten nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht.

Die vorliegend offen gelassene Berechtigung zum "Eingehen von Verbindlichkeiten", bezieht sich auf Geschäfte von außergewöhnlicher Bedeutung. Mit dieser Formulierung ist im Zusammenhang mit Vorsorgevollmachten vor allem die Begründung von Kreditverpflichtungen und die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung gemeint, also die Begründung solcher Verbindlichkeiten, die durch das verfügbare Vermögen nicht gedeckt sind und deshalb eine Verschuldung bewirken. Es fehlte an der Erforderlichkeit.

Die rechtlichen BGH-Argumente zur gerichtliche Vertretung:

Dieser Punkt in Vorsorgevollmachten zielt darauf ab, ob der Bevollmächtigte im Falle einer Prozessunfähigkeit des Betroffenen in die prozessuale Stellung eines gesetzlichen Vertreters einrücken soll (§ 51 Abs. 3 ZPO).

Die fehlende Prozessfähigkeit des Betroffenen wird im Wege der gesetzlichen Vertretung durch den Vorsorgebevollmächtigten ersetzt.

Grundsätzlich gilt: Fehlt es an einer Bevollmächtigung für diesen Aufgabenkreis, weil die Bevollmächtigung verneint wurde, steht einer Prozessführung die Prozessunfähigkeit des Betroffenen entgegen und es muss ein Betreuer bestellt werden, der den Betroffenen gerichtlich vertritt.

Aber das gilt nur, wenn ein Aktivprozess tatsächlich angestrebt wird. Die Führung von Aktivprozessen gehört indessen nicht zu denjenigen Aufgaben, die im Rahmen der Fürsorge für einen an Altersdemenz erkrankten Menschen regelmäßig anfallen. Es fehlt ebenfalls an der Erforderlichkeit.

Anhaltspunkte, dass der Betroffene zur Partei eines Passivprozesses werden könnte, waren in dem Fall nicht festgestellt oder ersichtlich.

MERKE: Einer vorbeugenden Betreuungsanordnung bedarf es nicht.

Anmerkung: Für das Betreuungsverfahren ist der Betroffene unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.

Quelle: BGH, Beschluss vom 01.04.2015, XII ZB 29/15

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