Führerscheinverlust: Höhe des Schadens maßgeblich
Wenn bei dem Vergehen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315c) durch den Täter ein bedeutender Fremdschaden verursacht wurde, wird die Fahrerlaubnis entzogen, dies folgt aus § 69 II StGB. Was aber ist eigentlich ein bedeutender Fremdschaden?
Wer genau hinschaut, findet eine enorme Bandbreite von Urteilen. So hat das LG Landshut in seinem Beschluss vom 24.9.12 (A.Z.: 6 Qs 242/12) einen Betrag von 2.500 EURO gefordert, darunter sei ein bedeutender Fremdschaden zu verneinen. Der BGH hat diesen Wert jedoch nur bei 750,- EURO angesetzt.
Es lohnt sich also ein genaues Hinsehen. Bedeutsam ist dabei, dass der Schaden nach zivilrechtlichen Kriterien zu beurteilen ist. Bei der Umsatzsteuer ist beispielsweise bei einem gewerblichen Geschädigten KEIN Schaden eingetreten, so dass diese aus der Schadenssumme herauszurechnen ist. Zudem ist auf den Wert des beschädigten Fahrzeuges zu achten (Wiederbeschaffungswert). Wenn dieser niedriger liegt, als die Reparaturkosten, wird der Schaden durch ihn begrenzt. Ein genaues Hinschauen lohnt, schließlich geht es um den Führerschein des Mandanten.
Weitere Infos: http://www.ra-hartmann.de/fuehrerscheinverlust-hoehe-des-schadens-bei-%C2%A7-315c-stgb-dr.-hartmann-partner.html