Verkehr/Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten/Schadensersatz/Haftplicht

Fahrerwechsel: Schild nicht wahrgenommen!

Das OLG Hamm hat kürzlich (Urteil vom 18.06.2014 - Aktenzeichen:1 RBs 89/14) eine interessante Entscheidung gefällt und dadurch ein Urteil des Amtsgerichts Olpe aufgehoben. Folgendes war passiert. Der Beschuldigte fuhr als Befahrer in dem Pkw seiner Frau mit. Auf dem Rücksitz befand sich das Kind der Eheleute. Das von der Ehefrau gesteuerte Auto passierte ein Schild, auf dem ein Überholverbot angeordnet wurde. Auf einem Parkplatz übernahm der Betroffene das Steuer, damit seine Frau das schreiende Kind betreuen konnte. Ohne Kenntnis des zuvor angeordneten Überholverbotes überholte der Betroffene sodann einen weiteren Pkw. Nachdem das Amtsgericht den Betroffenen verurteilt hatte, entschied das OLG, dass der Betroffene freizusprechen ist. Denn: Der Beifahrer eines Kraftfahrzeuges ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf Verkehrsschilder zu achten. Nach einem Fahrerwechsel trifft ihn regelmäßig keine Pflicht, sich nach einem durch eine vorherige Beschilderung angeordnetem Überholverbot zu erkundigen.

Die gegen die Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte somit Erfolg. Ein besonders gelagerter Fall, in dem ein Beifahrer für die Fahrweise des Fahrers mit verantwortlich ist, lag nach Ansicht des OLG Hamm nicht vor. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Fahrzeughalter als Beifahrer sein Fahrzeug einer fahruntüchtigen Person überlassen habe und deswegen auch für dessen Fahrweise mitverantwortlich ist. Vorliegend handelte es sich aber um einen ganz normalen Fahrerwechsel. Zum Zeitpunkt des Fahrerwechsels war das Überholverbotsschild für den Betroffenen als Fahrer aber eben nicht mehr sichtbar gewesen. Aus keinem denkbaren Grund hätte sich der Betroffene aber bei seiner Ehefrau nach sämtlichen bestehenden besonderen Verkehrsregelungen erkundigen müssen. Für eine solche Verpflichtung gibt es nun einmal keine rechtliche Verpflichtung. Denken wir es mal zu Ende: Würde man eine solche Verpflichtung verlangen, müsste der Auskunft-Erteilende ja eine Art Gewähr für die Richtigkeit der Auskunft geben. Wenn diese aber falsch wäre und die unzutreffende Auskunft den Fahrzeugführer entschuldigten könnte, bestünde doch die Gefahr, dass der (neue) Fahrer im Vertrauen auf die Auskunft die im Verkehr gewünschte gesteigerte Aufmerksamkeit vermissen lassen würde. Und das kann ja auch nicht im Sinne der Straßenverkehrsrgesetze sein.

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