Verkehr/Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten/Schadensersatz/Haftplicht

Der Tankinhalt als Schadensposten

Nach einem Verkehrsunfall ist erst einmal die Verunsicherung groß. Welche Ansprüche habe ich, was ist als erstes zu tun? Völlig normal, dass man hier erstmal überfordert ist. Schließlich hat man ja nicht alle Nase lang einen Verkehrsunfall.

Genau diese Verunsicherung nutzen die Versicherer gnadenlos aus. Gehen wir der Einfachheit halber einmal von einem Unfall aus, der für Sie komplett schuldlos war. Was soll da schon schiefgehen, fragen Sie sich. Und tatsächlich, ganz schnell kommt von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ein Schreiben, in dem versichert wird, dass man "schnellstmöglich" und "zu Ihrer Zufriedenheit" den Schadensfall bearbeiten will. Warum eigentlich diese Eile bei der Versicherung? Kann man es nicht erwarten, sich von seinem Geld zu trennen? Wohl kaum. Ich werde Ihnen den Grund verraten: man will Sie davon abhalten, einen Anwalt aufzusuchen.

Hinlänglich wurde schon geschrieben zu Posten wie z.B. dem Nutzungsausfall. Wenn Sie keinen Mietwagen nehmen, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für jeden Tag, an dem Ihnen Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht zur Verfügung steht. Und zwar bis zu 79,- Euro pro Tag.

Und hätten Sie es gewusst: auch der Tankinhalt des (total-) beschädigten Fahrzeuges kann laut einem Urteil des Amtsgerichts Solingen bei einem Unfall als Schadensposten geltend gemacht werden. Eigentlich logisch. Wenn man den Wagen gerade voll getankt hat und dieser dann komplett - also mitsamt Tankinhalt - unbrauchbar wird, hat man an dieser Stelle doch wohl einen Schaden!

Aber zurück zu dem Urteil des AG Solingen: In dem entsprechenden Fall forderte der Geschädigte unter anderem die Begleichung des Tankinhaltes von 77,- Euro. Die Versicherung zahlte nicht und wurde wie so häufig in die Schranken verwiesen. Das Amtsgericht gab dem Kläger nämlich Recht: Der Tankinhalt sei Teil des Schadens, da das Abpumpen dem Geschädigten Kosten verursacht hätte. "Es kann dem Kläger als Privatperson auch nicht zugemutet werden, dass er einen entsprechenden Vorgang organisiert", urteilte das Gericht (Aktenzeichen des AG Solingen: 12 C 638/12).

Wie man nun den aktuellen Tankinhalt belegt, damit er auch konkret berechnet werden kann? Ganz einfach: Der Geschädigte sollte den (ja eh zu beauftragenden) Sachverständigen bitten, auch den Tankinhalt bei der Aufstellung der Schadenssumme zu berücksichtigen. Für einen Sachverständigen ist das eine Kleinigkeit und so können leicht 100,- Euro oder mehr für den Treibstoff von der Versicherung als Entschädigung verlangt werden.

Und nun die Testfrage: glauben Sie im Ernst, die ach so hilfsbereite Versicherung des Unfallgegners hätte Sie auf diesen Schadensposten von sich aus aufmerksam gemacht?

Nur mit diesen beiden Beispielen (Nutzungsausfall und Tankinhalt) sind wir jedenfalls schon auf knapp 1.000,- Euro gekommen, die die Versicherung spart, wenn der Geschädigte keinen Anwalt aufsucht. Für das Geld kann man schon mal versuchen, ihn davon abzuhalten.

Weitere Infos zum Thema:

http://www.rechtsanwaltoranienburg.de/tankinhalt-ist-schadensposten-wetten-dass-bei-letzten-unfall-behumst-worden-sind/

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