Verkehr/Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten/Schadensersatz/Haftplicht

Bedeutender Fremdschaden = Gefahr für den Führerschein

Für die Frage, ob nach einem Unfall der Führerschein verloren geht, ist in zwei Konstellationen der Begriff des "Bedeutenden Fremdschadens" von zentraler Bedeutung. Gemeint ist der Schaden bei dem Unfallgegner, den man verursacht hat.
In der ersten Fallgruppe ist es der § 69 II Nr. 3 StGB, der bei der Unfallflucht regelt, wann die Fahrerlaubnis in der Regel zu entziehen ist. Weiterhin gibt es da noch den § 315c I StGB. Diese Vorschrift regelt den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und knüpft an den selben Begriff, den des "bedeutenden Fremdschadens", um den es heute gehen soll, an. Wenn man bedenkt, dass an der Ausfüllung dieses Begriffes der Verlust der Fahrerlaubnis hängt, wundert es schon sehr, dass hier noch keine klare Linie in der Rechtsprechung besteht.
Der Maßgebliche Schwellenwert, der für die Annahme eines bedeutenden Fremdschadens anzunehmen ist, ist also im Hinblick auf das, was tatsächlich als "Schaden" entstanden ist, genau zu betrachten. Häufig kann ein geschickter Strafverteidiger durch eine gute Argumentation hier dafür sorgen, dass das Geschehen - strafrechtlich - nicht über der Grenze des bedeutenden Fremdschadens anzusiedeln ist. Die Folge: kein Verlust des Führerscheins, kein Entzug der Fahrerlaubnis.
Nun zu den Zahlen. Es sah das LG Landshut (Beschl. v. 24.9.12, A.Z. 6 Qs 242/12) die Grenze erst bei 2.500,- EUR erreicht. Das andere Extrem der Instanzgerichte: 1.000,- EUR reichen nach dem LG Gera (MDR 97, S. 381) und dem LG Köln (DAR 94, S.502) aus.
Hier wird deutlich, dass ein findiger Strafverteidiger, indem er die einzelnen Schadensposten genau unter die Lupe nimmt, viel erreichen kann. Es geht schließlich um den Führerschein des Mandanten! Dazwischen, also zwischen den genannten Extremgrenzen, gibt es zahlreiche Entscheidungen, die den "Graubereich" betreffen, z.B. das OLG Dresden (DAR 2005, S. 459), das von 1.500,- EUR ausgeht, ebenso das LG Hamburg (DAR 2008, S. 209), das die Schwelle in der selben Höhe ansetzt.
Es erscheint daher plausibel und ist in der Strafverteidigung auch oft von Erfolg gekrönt, wenn der Verteidiger darauf hinweist, dass bei den verletzten Rechtsgütern beim Sachschaden doch eine vergleichbare Größenordnung an verletzten Rechtsgütern erreicht sein muss. Wenn daher der leichte Lackkratzer an einer Luxuslimousine - der leicht 2.000,- EUR laut Gutachten erreichen kann - mit einem solchen Rechtsgut der "erheblichen Gesundheitsverletzung" (so § 69 StGB) gleichgesetzt werden soll, so kann hier nur energisch widersprochen werden. Und der Führerschein des Mandanten so gerettet werden. Zu diesem Zweck sollte der zuvor genannte Zusammenhang den Gerichten immer wieder aufgezeigt werden, um die Entziehung der Fahrerlaubnis des Mandanten zu verhindern.

Waren diese Informationen hilfreich?

Vielen Dank. Ihr Feedback hilft uns, die Benutzerfreundlichkeit zu verbessern.

Kontakt mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Henning Hartmann

Danke, dass Sie uns kontaktiert haben.

Ihr Formular wurde erfolgreich übermittelt. Bitte bestätigen Sie Ihre E-Mail-Adresse (), damit wir Ihre Anfrage schneller bestätigen und beantworten können.

Bitte überprüfen Sie Ihre E-Mail-Adresse in Ihrem Posteingang und klicken Sie auf den Link in der Nachricht von Anwaltplus.de.

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hartmann,

Anrede * Name * E-Mail * Tel. *

*Pflichtfeld - für etwaige Rückfragen der Redaktion. Ihre Daten werden vertraulich behandelt und nicht für Werbezwecke verwendet.

Stichworte

WEITERE PUBLIKATIONEN

von Herrn Rechtsanwalt Dr. Henning Hartmann

VIDEOS

von Herrn Rechtsanwalt Dr. Henning Hartmann - Verkehrsrecht-Strafrecht