Verkehr/Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten/Schadensersatz/Haftplicht

Anordnung der MPU schon ab 1,1 Promille!

Anordnung der MPU

Bei einer Verurteilung wegen des Vorwurfes der Trunkenheitsfahrt wird immer häufiger die medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet. Diese Entwicklung bei Gerichten und Führerscheinstellen steht im Widerspruch zu § 13 Fahrerlaubnisverordnung (FeV), der die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erst ab einem Wert von 1,6 Promille als Regelfall vorsieht. Auch in Berlin und Brandenburg wird neuerdings so verfahren.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat jüngst die Auffassung der Behörde bestätigt. Nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Strafgesetzbuch, die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, ist im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vor gelegenen Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen (A.Z. des BayVGH: 11 BV 14.2738, Urteil vom 17.11.15)
Hierdurch wird allerdings nicht nur die Rechtsprechung geändert, sondern auch im Widerspruch zu § 13 FeV gehandelt. Die Folge: immer mehr Bundesbürger erwerben ihre Fahrerlaubnis im EU-Ausland, wo die MPU bzw. die Fahreignungsprüfung nicht annähernd so aufwändig zu bestehen ist, wie in Deutschland.

weitere Infos unter: http://www.ra-hartmann.de

Dr. Henning Hartmann
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

03301 - 53 63 00

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