Verkehr/Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten/Schadensersatz/Haftplicht

Nach Unfall: Nutzungsentschädigung auch bei Ersatzfahrzeug!

Nach einem Verkehrsunfall versuchen die zur Zahlung verpflichteten Kfz-Haftpflichtversicherer bekanntlich mit immer größerem Bemühen, die berechtigten Ansprüche des Geschädigten zu kürzen. Dies unter anderem auch im Hinblick auf die geschuldete Nutzungsausfallentschädigung. Nutzungsausfallentschädigung bedeutet, dass für die Zeit, in der der Geschädigte durch den Unfall kein Fahrzeug zur Verfügung hat und sich auch keinen Mietwagen nimmt, der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers eine Entschädigung schuldet. Diese bemisst sich hinsichtlich der Höhe an der Klasse des beschädigten Fahrzeuges und ist in Tabellen (Nutzungsausfalltabelle) geregelt.

Nun argumentieren die Versicherer häufig, dass in den Fällen, in denen der Geschädigte ein anderes Fahrzeug zur Verfügung hat, er doch gar keine Einbuße hinnehmen müsse. In diesen Fällen sei daher die Nutzungsausfallentschädigung auch nicht geschuldet. Kürzlich hatte das OLG Saarbrücken in seinem Urteil vom 1.6.2017 (Aktenzeichen 4 U 33/16) einen Fall zu entscheiden, in dem die Ehefrau des Geschädigten diesem unentgeltlich ihr Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung stellte. Dieses Entgegenkommen nahm der Versicherer freudig zum Anlass, die Nutzungsausfallentschädigung aus seiner Abrechnung heraus zu kürzen.

Nachdem das Landgericht erstinstanzlich diese Auffassung geteilt hatte, stellte das OLG Saarbrücken klar, dass in diesen Fällen kein Wegfall des Anspruchs auf Ersatz des Nutzungsausfalls erfolgt. Für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen unfallbedingter Beschädigung eines Kfz sei es grundsätzlich unschädlich, wenn dem Geschädigten von Dritten, insbesondere Familienmitgliedern, unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wird.

Es bleibt nach überwiegender Auffassung der Nutzungsentschädigungsanspruch bestehen, wenn der Geschädigte von Dritten unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug erhalten hat (u.a. auch BGH NJW 1970, 1120). Würde im Fall der vorübergehenden Überlassung eines Fahrzeugs, zum Beispiel durch die Ehefrau, eine erst durch den Schadensfall ausgelöste, allein um der Ehe willen bestehende Hilfs- und Beistandspflicht zu Gunsten des Schädigers berücksichtigt, so widerspreche das dem in § 843 Abs. 4 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatz, dass es nicht zur Entlastung des Schädigers führen darf, wenn die konkrete wirtschaftliche Lage des Betroffenen von einer nachteiligen Veränderung nur dank solcher Leistungen eines anderen verschont geblieben ist, die nicht dem Schädiger zugute kommen sollen (BGH NJW 1975,255). So geht es beispielsweise den Schädiger offensichtlich auch nichts an, wenn der Geschädigte, der mangels Ersatzwagens zu Fuß geht, von anderen aus Gefälligkeit mitgenommen wird oder wenn der Verkäufer des neu anzuschaffenden Wagens seinen Kunden schon gleich einen Ersatzwagen unentgeltlich zur Verfügung stellt (BGH NJW 1970, 1120).

Anders liegt der Fall nach der herrschenden Rechtsprechung nur dann, wenn derjenige, der Nutzungsausfall fordert, über mindestens ein zweites derzeit ungenutztes Fahrzeug verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm auch problemlos zuzumuten ist (vgl. hierzu BGH NJW 1976,286).

Was halten Sie von dieser Sichtweise? Schreiben Sie mir gerne Ihre Meinung.


Weitere Infos zum Thema: http://www.ra-hartmann.de/verkehrsunfall-nutzungsausfallentschaedigung-auch-bei-ersatzfahrzeug-der-ehefrau-dr.-hartmann-partner.html

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Danke Herr Dr. jur. Henning Hartmann, sehr informativ, hilfreich (06/07/2020 07:57)

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