Verkehr/Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten/Schadensersatz/Haftplicht

EU-Führerschein vs. MPU

MPU bei weniger als 1,6 Promille? Führerscheinflucht ins EU-Ausland hält an!

In den letzten Jahren haben einige Führerscheinstellen in Deutschland, insbesondere in Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg, vermehrt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) gefordert, bevor sie nach Ablauf einer Sperrfrist aus einem vorangegangenen Strafverfahren die Fahrerlaubnis an den Betroffenen wieder erteilt haben. Dies geschah in den hier zu erörternden Fällen auch bei sogenannten Ersttätern, die also zuvor noch nicht mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden waren, und die mit weniger als 1,6 Promille angehalten worden waren.

Diese Praxis widersprach und widerspricht dem Gesetzeswortlaut der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), die ausdrücklich die Grenze von 1,6 Promille bei Ersttätern regelt, also die Anordnung der MPU unter diesem Grenzwert nicht vorsieht. Begründet wurde diese Umgehung des Gesetzes von den Führerscheinstellen damit, dass „sonstige Anhaltspunkte“ für eine Alkoholabhängigkeit bei dem Betroffenen vorlagen, die die Anordnung der MPU angeblich rechtfertigten. Die Führerscheinstellen haben also unter Umgehung des Gesetzeswortlautes häufiger die MPU angeordnet, als sie eigentlich durften.

Die Folge: immer mehr Betroffene haben ihre Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben, um in Deutschland wieder legal fahren zu dürfen. Dies ist bekanntlich möglich und von dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ausdrücklich für legal erklärt worden. Es ist nun einmal so, dass ein in Polen, Tschechien, Ungarn oder einem sonstigen EU-Mitgliedsstaat erworbener Führerschein grundsätzlich auch in Deutschland Gültigkeit hat, auch wenn die Führerscheinstellen und Polizeibeamten dies häufig nicht wahr haben wollen.

Nun hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch am 6.4.2017 zum Aktenzeichen 3 C 24/15 ein Urteil gefällt, das die Praxis der Führerscheinstellen – zumindest für die Fälle der Ersttäter bei Werten unter 1,6 Promille – für rechtswidrig erklärt. Kernsatz: die Führerscheinstellen dürfen die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht von der Einreichung eines (positiven) medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) abhängig machen, wenn es sich um einen Ersttäter handelt und die Blutalkoholwerte unter 1,6 Promille lagen. In diesen Fällen darf die Neuerteilung einer (deutschen) Fahrerlaubnis nur dann von der Vorlage der MPU abhängig gemacht werden, wenn weitere Tatsachen auf einen zukünftigen Alkoholmissbrauch hindeuten. Die Trunkenheitsfahrt als solche und die Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren stellt einen solchen Grund aber nicht dar (Urteil des BVerwG vom 6..4.17, A.Z. 3 C 24/15).

Zunächst sind die Führerscheinstellen damit in ihre Schranken verwiesen worden. Das juristische bzw prozessuale Problem an diesen Fällen ist aber ein anderes: die Anordnung der MPU ist von der Rechtsprechung nicht als Verwaltungsakt eingestuft worden und ist daher nicht isoliert angreifbar. Erst die Entziehung der Fahrerlaubnis (nach Nichtvorlage der MPU) ist ein solcher – angreifbarer – Verwaltungsakt. Und wenn die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hatte, war der Betroffene in diesen Fällen für die Zeit des Rechtsstreites am Fahren in Deutschland gehindert. Viele hat das dazu bewogen, die Anordnung der Behörde zu „schlucken“ und die MPU eben zu absolvieren.

Die Alternative dazu ist der EU-Führerschein. Im EU-Ausland wird bei Erwerb eines Führerscheins auch auf Fahreignung überprüft. Und diese Überprüfung (eben statt der deutschen MPU) haben die Deutschen Behörden dann zu respektieren. Die „Flucht“ vieler Betroffener ins EU-Ausland (auch genannt Führerscheintourismus) wird daher nach meiner Einschätzung anhalten.

Weitere Infos:
http://www.ra-hartmann.de/

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