Verkehr/Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten/Schadensersatz/Haftplicht

Versicherung und Ansprüche aus Verkehrsunfall

Ansprüche aus Verkehrsunfall gegenüber Versicherung geltend machen

Immer häufiger werden Geschädigte nach einem Verkehrsunfall von Seiten der Versicherung um ihre berechtigten Ansprüche gebracht. Dies ist inzwischen leider gängige Praxis und hat regelrecht System.

Konkret läuft das ganze so: sehr schnell nach dem Unfall wird der Geschädigte, der in einen Unfall verwickelt war, von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers angeschrieben. Man verkauft das als “serviceorientierte Dienstleistung“ nach dem Motto “wir kümmern uns“. Tatsächlich ist aber das Gegenteil der Fall. Auf diese Weise sollen nämlich die Geschädigten möglichst früh abgefangen werden und dazu gebracht werden, keinen Rechtsanwalt im Rahmen der Unfallregulierung einzuschalten. Denn Tatsache ist, dass durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes in einer Vielzahl der Fälle höhere Schadensersatzleistungen erzielt werden, als wenn der Betroffene dies selber versucht. (Dies ist übrigens auch der Grund, warum der Bundesgerichtshof schon früh klargestellt hat, dass jeder Betroffene sich – und zwar auf Kosten der Versicherung des Schädigers – bei der Abwicklung eines Unfallschadens der Unterstützung eines Rechtsanwaltes bedienen darf. Die Gerichte haben nämlich längst erkannt, dass im Zuge der “Waffengleichheit“ heutzutage keinem mehr zugemutet werden kann, als Privatmann gegenüber den Schadensexperten bei der Versicherung sein Glück zu versuchen und seine Ansprüche einzufordern. Hier sind inzwischen juristische Profis gefragt, ohne deren Hilfe die Ansprüche der Geschädigten ansonsten von den Versicherungen gnadenlos gekürzt werden.)

Einige Beispiele: wenn jemand nach einem Unfallereignis auf Grundlage eines Gutachtens abrechnet, so ist dies sein gutes Recht. Grundsätzlich muss dann die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners (Schädigers) auch die Sätze aus dem Gutachten bezahlen. Es ist aber inzwischen fast schon Masche geworden, dass die Versicherungen diese Gutachten durch eigene “Experten“ überprüfen lassen, auseinandernehmen und rigoros zusammenkürzen. Dies in den meisten Fällen zu Unrecht! Wenn beispielsweise die Versicherer auf andere Werkstätten verweisen, die günstiger reparieren, als in dem Gutachten festgelegt, so ist ein solcher Verweis in aller Regel unzulässig. Einzelheiten hierzu kann ein Fachanwalt für Verkehrsrecht zunächst außergerichtlich gegenüber der Versicherung und sodann erforderlichenfalls im Klageverfahren darlegen. Das Ergebnis: die Geschädigten bekommen am Ende in aller Regel die vollen Sätze aus dem Gutachten. Ein weiteres Beispiel ist die Position Nutzungsausfallentschädigung bzw. Mietwagenkosten. Auch hier wird häufig auf geringere Sätze verwiesen, als diejenigen, die von den Geschädigten beansprucht werden können. Wenn man sich hier keines Rechtsanwalts bedient, wird man in aller Regel nicht zur Erstattung der vollen Schadenshöhe kommen, auf die man Anspruch hat.

So traurig es auch ist, man kann heutzutage niemandem mehr empfehlen, ohne die Unterstützung eines Rechtsanwaltes die Anspruchsgeltendmachung nach einem Unfall gegenüber den Versicherern zu versuchen. Diesen scheint ihr Ruf und ihr Renommeé heutzutage deutlich weniger wichtig zu sein, als in jedem der vielen zu regulierenden Fälle einen gewissen Anteil der Kosten einzusparen. Dies wie gesagt häufig zu Unrecht. Lassen Sie sich beraten!

Weitere Infos: http://www.ra-hartmann.de

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