Verkehr/Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten/Schadensersatz/Haftplicht

Fahrverbot bei Straftaten ohne Straßenverkehr

Konsequenzen für den Führerschein kennt man bei den typischen Straßen Verkehrsdelikten (Trunkenheit im Straßenverkehr, Verkehrsunfallflucht usw.). Jedoch haben die Gerichte in der Vergangenheit nicht nur bei Verkehrsdelikten, sondern auch dann, wenn der Täter das Fahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat und ein innerer Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Führen eines Kraftfahrzeugs besteht, Fahrverbot angeordnet.

Einige Einzelfälle. Wenn es zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Verkehrsteilnehmern wegen des Verhaltens des anderen im Straßenverkehr kommt, kann ein Zusammenhang mit der Fahrzeugnutzung vorliegen und ein Fahrverbot gerechtfertigt sein. So hat beispielsweise das Landgericht Zweibrücken am 1.9.1995 (DAR 1995,502) die Verhängung eines Fahrverbotes für rechtmäßig erklärt, als zwei Verkehrsteilnehmer sich gegenseitig mit Faustschlägen bearbeiteten, nachdem sie über die Fahrweise des anderen Verkehrsteilnehmers offenbar unterschiedlicher Meinung waren. Ähnlich wurde zuvor sogar in Verfahren entschieden, in denen Gegenstand eine bloße Beleidigung (“Vogel zeigen") war (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.8.2001 – 1 VAs 4/01). Oder auch wenn für die Durchführung von Rauschgiftgeschäften ein Kraftfahrzeug benutzt worden ist (BGH, Urteil vom 30.7.1981 – Aktenzeichen: 1 StR 404/91).

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