Ehe/Familie, Scheidung, Erben/Vererben

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© Rechtsanwältin Sandra Ruppin

Ehegattentestament

Für die Wirksamkeit eines handschriftlichen Ehegattentestament ist es grundsätzlich ausreichend, wenn einer von beiden Ehepartner das Testament niederschreibt und dieses dann von beiden Ehepartnern am Ende unterschrieben wird. Das BGB sieht hier eine Formerleichterung für eigenhändige gemeinschaftliche Testamente vor, vgl. § 2267 BGB.

Wie schaut es aber nun aus, wenn der lediglich unterschreibende Ehepartner seine Unterschrift ohne die Angabe eines Datums tätigt und dabei auch noch zeitversetzt unterschreibt? Ist das Testament dann wirksam?
Die kurze und schlichte Antwort lautet JA!

Wer nun mal in § 2267 BGB geschaut hat, wird über den Satz 2 gestolpert sein und vielleicht entgegen halten, dass diese Voraussetzung mit der undatierten Unterschrift hier doch gerade fehlt. Wie kann die Antwort dann Ja lauten?In § 2267 S. 2 BGB heißt es nämlich:

“Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.”

Der aufmerksame Leser hat nun sicherlich gelesen, dass der mitunterzeichnende Ehepartner dies angeben “SOLL”.

Genau! Hier fehlt es doch aber gerade, also wieso soll ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament ohne Datums- und Ortangabe des Mitunterzeichnenden wirksam sein?

Die Antwort liegt in der Juristerei selbst ;) Der Wortlaut “soll” entspricht eher einer Empfehlung und weniger einer zwingenden Muss-Voraussetzung. Wer einer Empfehlung nicht folgt, gibt ggf. Anlass sich über diesen Punkt zu streiten - wie in dem Fall - aber die fehlende Datums- und Ortsangabe führt nicht zur Unwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments. Das gilt sowohl für gemeinschaftliche als auch Einzeltestamente.

Wir merken uns: Zeit- und Ortsangaben sind keine Wirksamkeitsvoraussetzungen für eigenhändige Testamente.

Auch ein zeitliches Auseinanderfallen der Unterschriften, führt nicht zur Unwirksamkeit des Testaments. Entscheidend ist ausschließlich, dass es sich um eine gemeinschaftliche Erklärung der Ehepartner handelt und der Wille zur gemeinschaftlichen Errichtung auch noch bei der zuletzt getätigten Unterschrift vorliegt. Dieser Wille lässt sich anhand des Testamentsinhaltes ermitteln, in dem der Testamentsinhalt auch den Willen des lediglich unterzeichnenden Ehepartner für dessen Tod zeigt.

Der Erblasser war in dem Fall auch zu keinem Zeitpunkt gesundheitlich so beeinträchtigt, so dass die Geschäftsfähigkeit in Frage stand und es auch insoweit unschädlich war, dass der Zeitpunkt der Unterschrift unklar war.

Wie glaubwürdig ist die Wirksamkeit eines solchen Testaments nun, wenn sich der niedergeschriebene Ehegatte am Ende nicht an das Testament erinnern kann und es erst zwei Jahre später vorgelegt wird.

Ist das nicht ein Indiz dafür, dass die Unterschrift des mitunterzeichnenden nachträglich eher “zufällig” auf das Testament gelangt ist? Denn wer ein Testament errichtet, kann sich beim Erbfall doch noch daran erinnern, oder?

Dafür gab es in dem Fall eine glaubhafte Erklärung. Die Witwe war bereits über 80 Jahre alt und das Testament nicht wesentlich jünger ;) Die Errichtung des Testaments lag 30 Jahre zurück. Aufgefunden wurde es erst, nachdem aufgrund des Vergessen des Testaments die gesetzliche Erbfolge eingetreten war und dies so entstandene Erbengemeinschaft (Witwe & Kinder) auseinandergesetzt werden sollte und hierfür die Unterlagen zu den Vermögenssachen durchgeschaut wurden...

Im vorliegendem Fall bestanden auch keine ernsthaften Zweifel an der Echtheit der Unterschrift, da es keinerlei Auffälligkeiten am Schriftzug gab.

(Quelle: Beschluss vom 03.01.2017 des OLG Düsseldorf, 3 Wx 55/16)

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