Verkehr/Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten/Schadensersatz/Haftplicht

Pkw-Schaden in der Waschanlage

Häufig werden Pkw beim Durchfahren einer Waschanlage beschädigt. Was tun im Schadenfall? Wichtig zu wissen ist zunächst, dass die sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vor der Waschanlage hängen, überwiegend unwirksam sind. Durch solche AGB können Anlagenbetreiber ihre Haftung nur sehr begrenzt ausschließen. So ist ein Hinweisschild vor der Einfahrt mit den AGB des Inhaltes, dass jegliche Haftung des Betreibers ausgeschlossen sei, von vornherein unbeachtlich. Selbst für einfache (leichte) Fahrlässigkeit kann die Haftung nicht und auch nicht mit Wirkung für besonders gefährdete Teilen wie Scheibenwischer, Spiegel oder ausgeschlossen werden (u.a. BGH NJW 2005, S. 422).
Der Geschädigte muss im Rahmen der Geltendmachung des vertraglichen Schadensersatzanspruches (§ 280 Abs. 1 BGB) darlegen, dass eine objektive Pflichtverletzung des Betreibers vorliegt. Hierfür muss der Geschädigte muss nicht vortragen und beweisen, dass die Anlage nicht funktioniert hat, oder dass der Betreiber bei Beachtung seiner Wartung-und Kontrollpflichten Schäden hätte vermeiden können.
Wie geschieht all das also in der Praxis? Ganz einfach. Zur Darlegung gehört einzig der Vortrag, dass der Wagen vor dem Waschen schadenfrei war, und nach dem Waschen beschädigt. Dann ist der Betreiber zum Ersatz der Schäden verpflichtet.

Interessant zu wissen ist sodann noch, dass ein vorschriftwidriger Zustand des Fahrzeuges die Haftung des Betreibers entfallen lassen kann. Hierzu gehören unter anderem eine unzulässige Tieferlegung des Fahrzeuges (vgl. hierzu LG Paderborn, Urteil vom 17.9.2009, Aktenzeichen 5 S 3/09). Auch wenn Fahrfehler oder Bedienungsfehler des Benutzers vorlagen, kann die Haftung des Anlagebetreibers (bzw. dessen Betriebshaftpflichtversicherung) entfallen. Dies muss er dann aber beweisen. Hier geht es also insbesondere um das Thema, ob der Anspruchsteller/Geschädigte beim Einfahren in die Anlage einen Fehler gemacht hat, er beispielsweise falsch oder schief in die Anlage eingefahren ist. Aber nochmals: Dieses Fehlverhalten ist von dem Anlagebetreiber, und nicht von dem Autofahrer, zu beweisen.

Zur Verjährung: es gilt die 3-jährige Verjährungsfrist (§ § 195,199). Binnen dieser Frist muss jedoch, was häufig übersehen wird, der Schaden nicht nur angezeigt sein, sondern auch gerichtlich geltend gemacht werden. Denn immer nur eine gerichtliche Geltendmachung unterbricht – dies wissen viele nicht – die Verjährungsfrist. Das bloße Versenden von “bösen Briefen” oder sonstigen Mahnschreiben reicht hierfür eben leider nicht aus.

Weitere Infos unter: http://www.rechtsanwaltoranienburg.de/waschanlage-schaeden-am-auto-dr-hartmann-partner/


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