Vorfahrt und trotzdem Mitschuld!
Wenn ein Verkehrsteilnehmer dem anderen die Vorfahrt nimmt, haftet er für dessen Schaden. Sollte man meinen. Stimmt aber nicht immer. Der BGH hat in mehreren Urteilen (z.B. am 20.9.11 zum A.Z. VI ZR 282/10) darauf erkannt, dass auch ein Vorfahrtsberechtigter anhalten oder ausweichen muss, wenn er erkennen kann, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer seine Vorfahrt verletzt.
Dies folgt letztlich aus dem allgemeinen Rücksichtgebot des § 1 II StVO. Wenn der Vorfahrtsberechtigte sieht, dass ihm die Vorfahrt "genommen" wird und er dennoch nicht mit einer Bremsung reagiert, weil er davon ausgeht, dass es nicht zu einer Kollision kommen wird, gilt dasselbe. Die Haftung des Vorfahrtsberechtigten kann - je nach Einzelfall - bei etwa 30% angesetzt werden. Mit anderen Worten: der Vorfahrtsverletzer bekommt 30% seiner Ansprüche, der Vorfahrtsberechtigte 70% ersetzt.
Häufig zahlen in diese Fällen die Versicherer zunächst gar nicht. Erst wenn der Anwalt beauftragt wird und die Ansprüche geltend macht, kommt Bewegung in die Sache. Verzichten Sie nicht auf Ihre Ansprüche, nur weil der Versicherer "mauert"! Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung trägt die Kosten des Anwalts.
Weitere Infos zur Problematik:
http://onlinerechtsberatung.de/mitschuld-trotz-vorfahrt-oder-bei-auffahrunfall
Dr. Henning Hartmann
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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