Arbeit/Beruf

Zahlung des Mindestentgelts in der Pflegebranche

Seit dem 1.8.2010 gilt die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungsverordnung/PflegeArbbV). Diese legt insbesondere das in der Pflegebranche für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu zahlende Mindestarbeitsentgelt fest. Für die neuen Bundesländer (außer Berlin) beträgt das Mindestentgelt seit dem 1.7.2013 je Stunde 8,00 €.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 19.11.2014 klargestellt, dass das Mindestentgelt nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist. Das BAG hat auch entschieden, dass arbeitsvertragliche Regelungen, wonach für Bereitschaftsdienst oder Arbeitsbereitschaft ein geringeres als das Mindestentgelt zu zahlen ist, unwirksam sind. Denn die PflegeArbbV regelt ausdrücklich, dass das Mindestentgelt "je Stunde" zu zahlen ist. Einschränkungen für Bereitschaftsdienst oder Arbeitsbereitschaft sieht die Verordnung nicht vor.

Wichtiger Hinweis: Sollten Arbeitnehmer in der Pflegebranche das Mindestentgelt gemäß PflegeArbVV nicht erhalten haben, müssen sie darauf achten, ihre Lohnansprüche innerhalb der in § 4 der PflegeArbbV geregelten Ausschlussfrist geltend zu machen! Anderenfalls verfallen ihre Ansprüche auf das Mindestentgelt.
Die Pflegearbeitsbedingungsverordnung wird am 31.12.2014 außer Kraft treten, denn ab 2015 gilt das Mindestlohngesetz in ganz Deutschland.

Bei Fragen zu Lohnansprüchen im Arbeitsverhältnis oder bei anderen Problemen im Arbeitsrecht beraten wir Sie gern! Selbstverständlich stehen wir Ihnen zeitnah zur Beratung und Vertretung zur Verfügung. Rufen Sie uns an unter: 0351/8106245 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an: [email protected]

Waren diese Informationen hilfreich?

Vielen Dank. Ihr Feedback hilft uns, die Benutzerfreundlichkeit zu verbessern.

Kontakt mit Herrn Rechtsanwalt Alexander Zieschang

Danke, dass Sie uns kontaktiert haben.

Ihr Formular wurde erfolgreich übermittelt. Bitte bestätigen Sie Ihre E-Mail-Adresse (), damit wir Ihre Anfrage schneller bestätigen und beantworten können.

Bitte überprüfen Sie Ihre E-Mail-Adresse in Ihrem Posteingang und klicken Sie auf den Link in der Nachricht von Anwaltplus.de.

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Zieschang,

Anrede * Name * E-Mail * Tel. *

*Pflichtfeld - für etwaige Rückfragen der Redaktion. Ihre Daten werden vertraulich behandelt und nicht für Werbezwecke verwendet.

Stichworte

VIDEOS

von Herrn Rechtsanwalt Alexander Zieschang - Arbeitsrecht-Versicherungsrecht