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Mietminderung bei Legionellen im Trinkwasser

Ein Legionellen-Befall in einer Mietwohnung ist erst dann ein Mangel und berechtigt zur Mietminderung um maximal 25%, wenn der Grenzwert von 10000kbE/100ml überschritten ist.

Erst bei Überschreitung des Grenzwertes ist von einer akuten Gesundheitsgefährdung auszugehen und damit von einem nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache wegen dieser Gesundheitsgefährung. Alles unterhalb des Grenzwertes gehört nach der Rechtsprechung zum allgemeinen Lebensrisiko und das allgemeine Lebensrisiko rechtfertigt keine Mietminderung.

Warum allgemeines Lebensrisiko?
Die Antwort geben die Legionellen selbst. Legionellen sind nämlich im Süßwasser vorkommende stäbchenförmige Bakterien. Sie kommen in der natürlichen Umwelt in nicht gesundheitsgefährdenden Mengen vor und gehören damit auch zum Lebensalltag der Menschen. Erst in erwärmtem Wasser bei Temperaturen zwischen 30 °C und 45 °C finden Legionellen ihre optimalen Vermehrungsbedingungen, wodurch sie zum Gesundheitsrisiko werden können.

Die Infektion erfolgt durch Einatmen von zerstäubtem, Legionellen haltigem Wasser (Aerosole) oder Eindringen von erregerhaltigem Trinkwasser in die Luftröhre oder Lunge.

Ein den Wohngebrauch einschränkendes Gesundheitsrisiko liegt jedoch erst mit der Überschreitung des Grenzwertes von 10000kbE/100ml vor.

(Quellen: Amtsgericht München, Urteil vom 25.06.2014, Az.: 452 C 2212/14, Amtsgericht Dresden, Urteil vom 11.11.2013, Az.: 148 C 5353/13)

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