Ehe/Familie, Scheidung, Erben/Vererben

Das "Oder-Konto" bei einer Trennung

Viele Ehegatten unterhalten ein Gemeinschaftskonto in Form eines sog. Oder-Kontos. Bei einem Oder-Konto sind beide Ehegatten Kontoinhaber und jeder kann über das gesamte Guthaben und ggf. auch über einen von der Bank eingeräumten Überziehungskredit verfügen.

Ist die Ehe intakt, gibt es keine Probleme. Trennen sich jedoch die Ehegatten, stellt sich die Frage nach dem Umgang mit dem Gemeinschaftskonto.

Praktisch kann sich das so darstellen, dass ein Ehegatte auszieht und man sich mehr oder weniger mündlich einig war, dass der andere Ehegatte sich für die neue Wohnung entsprechend einrichten darf. Je länger die Ehe bestand, desto mehr „Großzügigkeit“ in Bezug auf die Kontoverfügungen kann am Anfang der Trennungszeit bestehen - bis sich i.d.R. der Mehrverdiener anfängt über die Kontoverfügungen des anderen Ehegatten zu ärgern und plötzlich auf Rückzahlung besteht.

Was nun?

Zunächst greift der Grundsatz, der besagt, dass das Guthaben hälftig zu teilen ist. Also alles, was über die Hälfte hinaus abgehoben wurde, ist damit zurück zu zahlen.

Merke: Trennen sich die Ehegatten ist das Konto-Guthaben grundsätzlich hälftig zu teilen, es sei denn es ist etwas anderes bestimmt.

Entnimmt nun ein Ehegatte nach der Trennung mehr als die Hälfte vom ehelichen Gemeinschaftskonto oder das gesamte Guthaben, hat der andere Ehegatte regelmäßig einen Ausgleichsanspruch, soweit nicht etwas anderes bestimmt war.

Eine solche anderweitige Bestimmung kann z.B. in einer Absprache zwischen den Ehegatten zur trennungsbedingten Neuanschaffung von Möbeln & Co. bestehen oder, wenn noch eine gemeinsame Schuld bezahlt worden ist oder es sich um eine Geldentnahme handelt, die auch nach der Trennung weiterhin dem mutmaßlichen Willen des anderen Ehegatten entspricht, was bei maßvollen, dem Unterhalt der Restfamilie dienenden Abhebungen in Betracht kommen kann.

Bei dem Rückzahlungsanspruch geht es um die Rückführung dessen, was sich ein Ehegatte durch seinen eigenmächtigen Zugriff auf die gemeinschaftlichen Vermögenswerte verschafft hat.

Wurde tatsächlich eine Absprache zwischen den Ehegatten wie beispielweise zum Kauf von neuen Einrichtungsmöbeln getroffen, so sollte sich der Ehegatte absichern und diese Vereinbarung schriftlich festhalten bzw. unter Zeugen treffen. Denn wer sich auf eine anderweitige Bestimmung/ Absprache beruft, muss diese beweisen. Kann der Ehepartner, der die Verfügungen vom gemeinschaftlichen Konto vorgenommen hat, eine anderweitige Vereinbarung nicht nachweisen, muss er den die Hälfte übersteigenden vom Gemeinschaftskonto abgehobenen Betrag zurückzahlen.

Merke: Wer sich auf eine vom Grundsatz der hälftigen Teilung anderweitige Ansprache beruft, hat diese zu beweisen.

Den Beweis mit den eigenen erwachsenen Kindern bzw. Schwiegerkindern als Zeugen zu erbringen, die häufig tatsächlich eine solche mündliche Vereinbarung bestätigen können, ist nach meiner Auffassung stets sehr unglücklich und sollte, wenn möglich vermieden werden. Werden die eigenen Kinder als Zeugen in die Trennungsauseinandersetzungen mit hineingezogen, so werden sie quasi gezwungen für ein Elternteil Partei zu ergreifen und ob das für das Eltern-(Schwieger)Kind-Verhältnis förderlich ist, mag ich zu bezweifeln und sind bereits Enkelkinder vorhanden, entzieht man ihnen vielleicht sogar einen Großelternteil, sodass dies meiner Ansicht nach im Vorfeld gut zu bedenken ist.

Eine vorsorgende Gestaltung vermeidet bzw. minimiert mögliches Konfliktpotential

Vermeiden bzw. minimieren lässt sich ein diesbezüglicher Streit, wenn das Thema des gemeinschaftlichen Kontos nach der Trennung offen angesprochen wird und entsprechende Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden. Fehlt einem dazu der Mut oder die Kraft, empfiehlt es sich bei der Absprache eine neutrale dritte Person als Zeugen dabei zu haben, um später nicht in Beweisnot zu geraten.

Auch wenn die Trennungsphase zunächst halbwegs umgänglich verläuft, bedenken Sie, dass sich dies leider aufgrund verschiedener Faktoren sehr schnell ändern kann.

Ein Mehr- oder Alleinverdiener bringt unter anderem schon mal das Argument, dass nicht einmal eine hälftige Inanspruchnahme des Kontoguthabens für den anderen Ehegatten gerechtfertigt ist, weil er nichts bzw. nur wenig zur Vermögensmehrung beigetragen hat. Hier hat der Bundesgerichtshof schon 1989 entschieden, dass es auf die Herkunft der Mittel oder auf die Gründe für die Errichtung des Gemeinschaftskontos nicht ankommt. Wer mit seinem Ehegatten ein Oder-Konto errichtet, willigt in die Verfügungsbefugnis seines Ehegatten – zumindest stillschweigend – ein. Dabei geht der Bundesgerichtshof sogar soweit, dass dies nicht nur für Konten der gemeinsamen Lebensführung gilt, sondern auch für reine Geschäftskonten. (BGH, Urteil vom 29.11.1989, Az.: IV b ZR 4/89).

Quelle: Beschluss des Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen vom 03. März 2014, Az.: 4 UF 181/13

Waren diese Informationen hilfreich?

Vielen Dank. Ihr Feedback hilft uns, die Benutzerfreundlichkeit zu verbessern.

Kontakt mit Frau Rechtsanwältin Sandra Ruppin

Danke, dass Sie uns kontaktiert haben.

Ihr Formular wurde erfolgreich übermittelt. Bitte bestätigen Sie Ihre E-Mail-Adresse (), damit wir Ihre Anfrage schneller bestätigen und beantworten können.

Bitte überprüfen Sie Ihre E-Mail-Adresse in Ihrem Posteingang und klicken Sie auf den Link in der Nachricht von Anwaltplus.de.

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Ruppin,

Anrede * Name * E-Mail * Tel. *

*Pflichtfeld - für etwaige Rückfragen der Redaktion. Ihre Daten werden vertraulich behandelt und nicht für Werbezwecke verwendet.

Stichworte

WEITERE PUBLIKATIONEN

von Frau Rechtsanwältin Sandra Ruppin