Verkehr/Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten/Schadensersatz/Haftplicht

Es gibt keine Winterreifenpflicht in Deutschland!

In der kalten Jahreszeit kommt es in Deutschland in den letzten Jahren immer wieder zu einem weit verbreiteten juristischen Missverständnis. Alle Welt (und auch die Presse) redet von der Winterreifenpflicht, die dann gelten soll. Dies ist falsch! Richtig ist allein, dass § 2 IIIa der Straßenverkehrsordnung (StVO) die einzige Vorschrift ist, aus der sich dieses ergeben kann. Und hier ist nicht von Winterreifen, sondern von M+S-Reifen die Rede.

Sie glauben dies nicht? Hier ist die einschlägige Vorschrift des § 2 StVO

" (3a) Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, die die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 im Sinne der Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn nur an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen."

Nun muss man wissen, dass hier etwas genauer hinzuschauen ist. Zwei Aspekte sind für die Frage, ob gegen die o.g. Vorschrift des § 2 IIIa StVO verstoßen wurde, wichtig.

Zum einen gilt die sogenannte "situative" Pflicht zum Benutzen angemessener (M+S-)Bereifung. Dies bedeutet, dass nur bei den o.g. Glätteverhältnissen eine entsprechende Bereifung aufgezogen werden muss. Wenn es trocken ist, können Sie auch im tiefsten Winter mit Sommerreifen fahren. Umgekehrt müssen Sie M+S-Reifen grundsätzlich auch dann aufziehen, wenn es z.B. im Juli plötzlich schneit. Das hört sich verrückt an, ist aber wohl sachgerecht. Niemand soll sich auf eine bestimmte Jahreszeit zurück ziehen können, es entscheiden die tatsächlichen Verhältnisse.

Zum zweiten muss der Wert von 1,6 mm Profiltiefe bei den benutzten M+S-Reifen beachtet werden, der keinesfalls unterschritten werden darf. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen die o.g. Vorschrift des § 2 IIIa StVO vor.

Zu den Folgen eines Verstoßes lesen Sie bitte hier weiter:

http://www.rechtsanwaltoranienburg.de/category/allgemein/

Dr. Henning Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg


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