Medien/Internet/EDV

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im Internet

Also gleich zum Wesentlichen:
Mir liegen gerade wieder eine ganze Reihe Abmahnungen von RAe Walldorf Frommer, RA. Daniel Sebastian und anderen bekannten Abmahnkanzleien vor bezüglich Filmen der Tele München und der Warner Bros. Entertainment sowie Musikalben u.a. der Sony Music und der DigiRights Administration GmbH vor.
Allen Abmahnungen gemeinsam ist die Aufforderung eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und darüberhinaus einen pauschalen Betrag i.H.v. € 800,- bis 956,- zu überweisen. Um Ihnen weitere Mühe zu ersparen ist nicht nur die Unterlassung und Verpflichtungserklärung vorformuliert sondern z.T. sogar der Überweisungsträger vorausgefüllt.

Tipps zum Umgang mit der Abmahnung
1. Auch wenn Sie jetzt erst einmal sauer sind oder sich abgezockt fühlen – vermeiden Sie Kurzschlußhandlungen wie Wegwerfen der Abmahnung oder Anrufen bei den Abmahnanwälten. Klären Sie zunächst die tatsächlichen Gegebenheiten, eine Abmahnung ist eine Abmahnung nicht mehr aber auch nicht weniger. Zunächst stellt sie für Sie ein Problem dar – aber für Probleme gibt es meistens auch entsprechende Lösungen.

2. Prüfen Sie zunächst, ob die Möglichkeit besteht, dass die Urheberrechtsverletzung tatsächlich über Ihren Internetanschluss begangen worden ist. Ist Ihr Anschluss gegen unberechtigte Zugriffe von außen gesichert/verschlüsselt?

3. Untersuchen Sie wer als Täter in Frage kommt. Beachten Sie hierbei auch die angegebenen Logdaten, waren Sie zu der Zeit zu Hause und Online?

4. Achten Sie auf das Datum/die Frist (meist nur wenige Tage um zu reagieren und oft ist auch noch eine Wochenende dazwischen wo man im Zweifel keinen erreicht der einem helfen könnte), die man Ihnen gesetzt hat. Ggf. sollte man eine Fristverlängerung beantragen.

5. Lassen Sie eine solche Abmahnung nicht unbeachtet und reaktionslos liegen, da ein solches Nichtstun eine einstweilige Verfügung der Abmahnanwälte provozieren könnte, die unverhältnismäßig teuer ist.

6. Unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht ohne sich vorher ausreichend über die Folgen und Konsequenzen bei einem Fachmann/Spezialisten informiert zu haben. Wenn, dann geben Sie eine sogenannte abgeänderte „modifizierte" Unterlassungserklärung ab.

7. Setzen sie keine Schreiben auf, in denen Sie sich zu den Vorwürfen äussern und Tatsachen preisgeben oder Behauptungen aufstellen, die ggf. zu beweisen wären.

Was ist zu tun?
Jeder Einzelfall liegt anders und sollte daher auch gesondert untersucht und besprochen werden. Häufig dürfte es Ihrem Interesse entsprechen, eine ganz eng auf Ihre Interessen und an Ihren Einzelfall angepasste/beschränkte, modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.
Wenn die Unterlassungserklärung abgegeben ist, sollte dann in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob die Schadensersatzansprüche überhaupt und wenn ja auch in der geforderten Höhe gerechtfertigt sind. Hier besteht ggf. ein Verhandlungsspielraum der nicht zuletzt auch abhängig ist von Ihrer Leistungsfähigkeit, also Ihrer wirtschaftlichen Situation. Die behaupteten und geltend gemachten Schadensersatzansprüche sowie die Anwaltsgebühren sind oft überhöht und lassen sich im Einzelfall entsprechend reduzieren.

Auch wenn es derzeit Gesetzesinitiativen und Vorlagen gibt die verheißungsvoll klingen
„Stichwort € 150,- Deckelung“ wird auch hier zu prüfen sein ob und wann die entsprechenden §§ Anwendung finden.


Zu beachten sind sicher auch Entscheidungen wie etwa die des BGH, Urteil vom 15. November 2012 zur Fragen der Kontrollpflichten des Anschlußinhabers gegenüber seinen minderjährigen Kindern. Aber auch solche Urteile gilt es für den eigenen Fall „richtig“ auszulegen.

Für eine kurze kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles erreichen Sie mich unter 0173 9590717.

Bei Fragen – fragen!

Max Jelinek
Rechtsanwalt & Mediator
Innaustr. 11 A
83026 Rosenheim
Tel. 08031 58191600
Fax 08031 58191609

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