Verkehr/Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten/Schadensersatz/Haftplicht

Geschwindigkeitsknöllchen für Radfahrer?

Es können trainierte Fahrer durchaus Geschwindigkeiten von bis zu 40 km/h erreichen. Da fragt man sich, wenn PKW in bestimmten Bereichen nur 30 km/h fahren dürfen, wie sieht es mit dem Radfahrer aus?
Und siehe da, die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt auch für das Fahrrad Geschwindigkeitsbegrenzungen vor. Zwar gibt es keine grundsätzliche Höchstgeschwindigkeit für Radfahrer. Aber in Tempo-30-Zonen darf auch ein Rad nicht schneller fahren. Dies bedeutet, dass auch in Spielstraßen mit Schritt Schrittgeschwindigkeit gefahren werden muss.
Auf Gehwegen dürfen Radfahrer maximal eine Geschwindigkeit von 7-15 km/h fahren. Bei Verstößen kann ein Bußgeldbescheid und auch die Verhängung von Punkten in Flensburg erfolgen. Nicht möglich ist jedoch die Verhängung eines Fahrverbotes.
Auch beim Fahren auf Radwegen haben Radfahrer ihre Geschwindigkeit an die Verkehrssituation anzupassen. Die Rechtsprechung verlangt, dass auf einem Radweg das Tempo so zu wählen ist, dass sowohl der reguläre Gegenverkehr, als auch ein entgegenkommender Radfahrer (bei zwei Richtungsverkehr) nicht gefährdet wird. Es fehlt hingegen an einer gesetzlichen konkreten Vorgabe für die Fahrrad-Geschwindigkeit auf Radwegen. Allein die Vorgabe, dass Radfahrer so fahren müssen, dass sie das Rad zu jeder Zeit komplett kontrollieren und in Gefahrensituationen rechtzeitig bremsen können, gibt eine Richtschnur.
Folgen einer Geschwindigkeitsübertretung: wer als Radfahrer einen Fußgänger aufgrund einer zu hohen Geschwindigkeit in einem Bereich gefährdet, in dem der Fahrzeugverkehr untersagt war, den erwarten Bußgeld (€ 35,-) und - viel wichtiger! - auch ein Punkt im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg.

Weitere Infos:

http://www.ra-hartmann.de/knoellchen-fuer-radfahrer-dr.-hartmann-partner.html

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