Fordern Arbeitnehmer wegen Mobbings ein Schmerzensgeld, können sie sich mit der Einreichung einer Klage grundsätzlich drei Kalenderjahre Zeit lassen. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Anspruch nicht wegen bloßer Untätigkeit verwirken, urteilte am Donnerstag, 11.12.2014, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 8 AZR 838/13). Die Verjährungsfrist
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Das Urteil gegen einen Soldaten wegen Kriegsverbrechen ist kein billiges ukrainisches Manöver. Auch in Russland könnte es etwas in Bewegung bringen.#Kriegsverbrechen #Russland #Putin https://t.co/hGeD2wSPiu
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Russischer Soldat zu lebenslanger Haft verurteilt #Ukraine #Russland #Kriegsverbrechen https://t.co/i0YWpzVLbw
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