Vorsorgevollmacht bei Bankgeschäften
Sie kennen vielleicht das Problem: Sie haben eine Vorsorgevollmacht, die auch die Vermögenssorge umfasst, und trotzdem akzeptiert Ihre Bank diese bei der Vornahme von Bankgeschäften nicht. Sondern verlangt vielmehr, dass Sie neben Ihrer Vorsorgevollmacht noch eine gesonderte Bankvollmacht mittels bankeigener Formulare erstellen.
Gegen diese gängige Bank-Praxis hat das Landgericht Detmold nunmehr ein wichtiges Urteil getroffen, nämlich, dass eine Vorsorgevollmacht, die zur Vornahme von Vermögensangelegenheiten berechtigt, den Bevollmächtigten auch berechtigt über das Bankkonto des Vollmachtgebers zu verfügen, wenn zuvor für das Konto keine gesonderte Bankvollmacht erteilt wurde.
Quelle: Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. Januar 2015, Az.: 10 S 110/14