Fahrverbot und Augenblicksversagen
Auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Führerschein in Gefahr sein. Und zwar ab einer bestimmten "Schwere" des Verstoßes in Form eines Fahrverbotes. Das Fahrverbot ist dann der vorgesehene REGELFALL. Und, wie das Wort schon sagt: Keine Regel ohne Ausnahme. Eine solche Ausnahme kann dann vorliegen, wenn der Betroffene sich auf ein sogenanntes AUGENBLICKSVERSAGEN berufen kann. Dieses von der Rechtsprechung entwickelte Konstrukt besagt, dass der Verstoß zwar verwirkt wurde, er sich aber nicht derart gravierend darstellt, dass er die Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertigt.
Das OLG Bamberg hatte am 10.8.15 über eine Situation vor dem Hintergrund des Augenblicksversagens zu entscheiden, die sich äußerst häufig im Straßenbild ergibt. Die für den fließenden Verkehr geltende Ampel war auf "rot", die in gleicher Fahrtrichtung führende Fußgängerampel strahlte jedoch "grün" ab. Das Amtsgericht hatte von dem im Bußgeldbescheid noch angeordneten Fahrverbot von einem Monat aber abgesehen, das OLG Bamberg hob das Urteil auf. Eine Verwechslung der für den fließenden Verkehr maßgeblichen Lichtzeichenanlage mit dem Grünlicht in gleiche Richtung sei eine außerordentlich gravierende Pflichtverletzung, die nicht ohne Fahrverbot zu ahnden sei.
Man sieht, jeder Fall ist, auch hinsichtlich der Rechtsfolgen, gesondert zu betrachten.
Weitere Infos unter: http://www.ra-hartmann.de/rote-ampel-augenblicksversagen-kein-fahrverbot-dr.-hartmann-partner.html